Der Fall ist tatsächlich etwas ungewöhnlich, da es ja meistens vorkommt, dass jemand die höhere Beförderungsklasse bucht, dann jedoch in einer anderen Klasse unterkommt.
So etwa das AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az. 1 C 329/04 (zu finden nach der Sucheingabe "1 C 329/04 reise-recht-wiki" als erstes Ergebnis)
Die Folge: Die betroffenen Personen konnten nicht nur die Differenz zwischen dem für die Business-Class gezahlten Ticket und dem tatsächlichen Wert der Beförderung in der Economy-Class zurückverlangen, sondern darüber hinaus sogar den Reisepreis mindern.
Bei dem geschilderten Fall scheint jedoch kein Fehler bei der Beförderung an sich unterlaufen zu sein, sondern bereits bei der Buchung.
Es kommt dabei in erster Linie darauf an, wer den Fehler bei der Buchung zu vertreten hat: Das Reisebüro, die Fluggesellschaft oder der Reisende (der etwa bei der Buchung die Einstellung der Reiseklasse vergessen hat)? Eben diese Person muss dann auch für den entstandenen Schaden/ die Unkosten aufkommen.
Wenn beispielsweise die Buchung mittels eines Reisebüros erfolgt, dann haftet dieses für Fehler, die bei der Buchung passieren, darunter die Buchung einer Reise, die in dieser Form nicht den Wünschen des Buchenden entspricht. Von dem Reisebüro kann dann Schadensersatz für die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten verlangt werden.
Vergleiche die Entscheidung des LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2002, Az. 309 S 134/01 (zu finden nach der Sucheingabe "309 S 134/01 reise-recht-wiki" als erstes Ergebnis)
Wenn der Fehler beim Check-In bemerkt wird, und eine Umbuchung mit Hilfe der Belegschaft am Schalter der Airline scheinbar ohne Probleme erfolgt, dann sollten die neu verhandelten Vertragsmodalitäten gelten. Der Reisende Zahlt dann für die Beförderung in der niedrigeren Klasse.
Anmerkung:
Zum Risiko des Eintippens von Reisedaten im Internet ist die Entscheidung des LG München, Urteil vom 17. Juni 2008, Az. 34 O 1300/08 sehr aufschlussreich: Anstelle von San Jose in den USA hatte der Kläger einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht. Das Gericht stellt fest, dass es zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich „verklicken“ kann. Während der Kläger einerseits eine gewisse Sorgfalt bei der Buchung walten lassen muss hatte die Beklagte keine Pflicht, den Kläger nochmals auf die Unterschiede zwischen den Reisezielen hinzuweisen. Eine Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Reisezielen warnt den Buchenden bereits hinreichend vor einem Tippfehler.
Inzwischen bestehen übrigens einheitliche, eurpoäische Richtlinien für den Aufbau von Internetseiten, die auf einen Vertragsabschluss abzielen. Vor der Buchung muss beispielsweise nochmal eine Übersicht mit allen Vertragsmodalitäten gezeigt und bestätigt werden.