Hallo,
ihre Frage dreht sich um das Thema einer Flugannullierung bei der Fluggesellschaft Ryanair. Daraufhin wurde Ihnen ein Alternativflug angeboten, der allerdings ziemlich spät am Abend abfliegen soll und dann auch nicht nach München fliegt sondern nach Nürnberg, wo dann ein Weitertransport mit einem Bus erfolgt wäre.
Daraufhin haben Sie selbstständig einen eigenständigen Flug (anscheinend bei einer anderen Airline) in der Business-Class gebucht. Nun würden Sie gerne die Kosten für die Ersatzflüge von Ryanair zurück verlangen.
Anspruch auf Ausgleichsleistungen:
Im Fall einer Annullierung haben Flugreisende tatsächlich gewissen Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen. Welche Ansprüche in Frage kommen ist insb. in Art. 5 I der Verordnung geregelt. Ich denke, dass Sie sich hier auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO beziehen.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Ich denke, dass hier also ein Anspruch von 250 Euro pro Person in Frage kommen.
Nun ist es allerdings so, dass es auch bestimmte Ausnahmen gibt, wann Ausgleichsleistungen seitens des Luftfahrtunternehmens Ryanair nicht gezahlt werden müssen. Diese Ausnahme ist in Art. 5 III der VO normiert: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Es kommt letztlich darauf an welcher genaue Umstand vorlag und, ob Ryanair alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Annullierung zu vermeiden.
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07(einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az 132 C 304/07(zu finden über die Google-Suche „132 C 304/07 reise-recht-wiki“)
Ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Airline von der Last einer Ausgleichszahlung befreien würde, muss gut begründet werden. Insbesondere muss eine Airline darlegen, dass es ihr unmöglich war, den Flug noch stattfinden zu lassen. Führt eine Airline lediglich einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ ohne weitere Erläuterungen an, so hat sie ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan und muss die Ausgleichszahlung erbringen.
Das heißt Ryanair hat im Zweifel die Pflicht darzulegen, dass es alle möglichen Maßnahmen in personeller, wirtschaftlicher und betrieblicher Hinsicht ergriffen hat.
Ich würde also nach ihren Schilderungen davon ausgehen, dass Sie grds. einen Anspruch auf die Ausgleichsleistungen haben.
Anspruch auf Schadensersatz:
Sie würden aber vielmehr noch einen weitergehenden Schadensersatz geltend machen. Dies ist zwar grds. möglich, muss aber gem. Art. 12 I der VO auf die Ausgleichsleistungen angerechnet werden.
AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")
Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.
Fraglich ist allerdings, ob die Kosten für einen Business-Class-Flug tatsächlich einen solchen Schadensersatz begründen können.
Denn eigentlich wurde Ihnen ja ein Ersatzflug und eine Weiterbeförderung nach München angeboten. Dabei ist zu beachten, dass die Airline natürlich nicht alle unverhältnismäßigen Möglichkeiten ergreifen muss. Dazu folgendes Urteil:
LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 89/10(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.
Daher kann es durchaus in Ordnung sein, dass Ihnen kein anderer Flug, insbesondere nicht in der Business-Class bezahlt wurde.
Zudem kommt, dass ihre Ausgaben ja auch mit den Ausgleichszahlungen gedeckt wären.
Ich kann mir daher vorstellen, dass tatsächlich kein weitere Schadensersatzanspruch besteht. Allerdings ist das natürlich auch nur meine eigene Meinung, ein Fachanwalt kann das natürlich ganz anders sehen.