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Gebucht waren 4 Tickets FRA nach JFK in der Business Class. Am Gate teilte uns die unfreundliche Mitarbeiterin mit, dass 3 Personen von uns auf Grund eines aircraft change in der Economy fliegen dürfen. Also downgrade von Business (bezahlt) auf Economy (geflogen).

Das ist natürlich nicht schön. Lufthansa bietet jetzt lediglich ne Meilengutschrift an. Wir sind aber der Meinung, dass uns die Differenz des Ticketpreises als Schadensersatz zusteht. Wir haben für Business bezahlt und Economy bekommen. Ausserdem halte ich die Ausrede aircraft change, also zu gut Deutsch Wechsel des Flugzeugs, für nicht stichhaltig. Wieso soll der Wechsel eines Flugzeugs Grund dafür sein, dass Lufthansa die Business Class überbucht und dann einige Flugpassagiere (leider uns) in die Economy verfrachten muss? Jedenfalls gab es in der Maschine eine Business Klasse.

Was können wir machen?

Gibt es Urteile gegen Lufthansa wegen Downgrade?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+7 Punkte

7 Antworten

+2 Punkte

Hallo, lieber Fragesteller!

Ihre Ansprüche leiten sich aus Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004. Demnach steht Ihnen eine Minderung des Flugpreises bei einer Entfernung von (vorbehaltlich Art. 3, Abs. 1 der VO)

  • 1.500 oder weniger Kilometer bei allen Flügen – 30% des Flugpreises
  • Mehr 1.500 bei innergemeinschaftlichen Flügen und zwischen 1.500 und 3.000 Kilometer bei allen anderen Flügen – 50% des Flugpreises
  • Bei allen anderen Flügen – 75 % des Flugpreises

zu.

Ich habe leider keine Gerichtsurteile dazu gefunden.

Warum wird die Businessklasse bei einem Flugzeugwechsel überbucht? Vielleicht weil das neue Flugzeug weniger Sitzplätze in der Businessklasse hat? Es hätte sein können, dass im ursprünglichen Flugzeug zu wenig Plätze in der Economy gebucht wurden, sodass es gegen ein kleineres Flugzeug gewechselt wurde, um Ressourcen zu schonen. Und einige Passagiere der Businessklasse mussten dafür leiden. Die Antwort weiß wohl nur die Lufthansa.

Letztendlich ist die Ursache auch für Ihre Forderung irrelevant, denn die Fluggastrechte-Verordnung macht die Flugpreisminderung und ihre Höhe nicht von den Gründen der Herabstufung abhängig (wie das zum Beispiel bei Flugverspätungen und Annullierungen der Fall ist).

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

Beantwortet von (7,460 Punkte)
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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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Hallo,

 

Gebucht waren 4 Tickets FRA nach JFK in der Business Class. Am Gate teilte Ihne die unfreundliche Mitarbeiterin mit, dass 3 Personen von uns auf Grund eines aircraft change in der Economy fliegen dürfen. Also downgrade von Business (bezahlt) auf Economy (geflogen).

 

Ein solcher Fall ist in Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt:

 

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

 

Folgich haben SIe richtig erkannt, dass die Differenz des Ticketpreises als Schadensersatz zusteht. Lassen SIe sich daher nicht mit einer Meilengfutschrift abspeisen.

Machen Sie Ihren Anspruch schriftlich gegenüber Lufthansa geltend und verweisen Sie auf den Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Frankfurt zum JFK gebucht. Aufgrund eines Flugzeugwechsels wurden 3 von 4 der von Ihnen gebuchten Tickets von Business auf Economy downgegraded.

Lufthansa bietet Ihnen als Entschädigung lediglich eine Meilengutschrift an. Sie fragen nun nach Ihren Rechten, da Sie eher an einer finanziellen Entschädigung interessiert sind.

Dazu zunächst einmal folgendes Urteil für Sie:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 (einfach zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

In diesem Urteil wurde dem Kläger, der sich in einer ähnlichen Situation wie Sie befand, die Preisdifferenz zwischen der Business-Klasse und der Economy-Klasse zugesprochen. Die ergibt sich laut dem AG Ludwigsburg aus § 651 d BGB. Danach ist ein Reisepreis zu mindern, falls ein Mangel besteht - hier der Downgrade. Eine Minderung erfolgt dann nach § 638 BGB.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung etwas zu Herabstufungen im Flugverkehr:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Das bedeutet, dass sie wahrscheinlich sowohl im Sinne des Urteils, als auch folgend aus der EU-VO, einen Anspruch gegenüber Ihrer ausführenden Fluggesellschaft auf eine Minderung des Reisepreises haben. Dabei ist außerdem, laut der EU-VO, der Grund für Ihre Herabstufung nicht maßgeblich - gerade ein Flugzeugwechsel liegt zudem innerhalb des Verantwortungs- und Herrschaftsbereichs einer Fluggsellschaft und kann oder sollte von dieser zu beeinflussen sein.

Ihnen ist zu raten Ihren möglichen Anspruch Ihrer Fluggesellschaft gegenüber anzuzeigen. Die Entschädigung in Form von Meilen müssen Sie außerdem aller Wahrscheinlichkeit nach nicht annehmen. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie sind mit Lufthansa von Frankfurt nach New York geflogen. Am Gate wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass 3 von Ihnen auf Grund eines aircraft change in der Economy fliegen müssten, obwohl Sie Business Class gebucht hatten.

Fraglich ist, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.

Gucken Sie sich dafür zunächst einmal folgendes Urteil an:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

In diesem Urteil wurde dem Kläger, der sich in einer ähnlichen Situation wie Sie befand, die Preisdifferenz zwischen der Business-Klasse und der Economy-Klasse zugesprochen. Die ergibt sich laut dem AG Ludwigsburg aus § 651 d BGB. Danach ist ein Reisepreis zu mindern, falls ein Mangel besteht - hier der Downgrade. Eine Minderung erfolgt dann nach § 638 BGB.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung etwas zu Herabstufungen im Flugverkehr:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Das bedeutet, dass sie wahrscheinlich sowohl im Sinne des Urteils, als auch folgend aus der EU-VO, einen Anspruch gegenüber Ihrer ausführenden Fluggesellschaft auf eine Minderung des Reisepreises haben. Dabei ist außerdem, laut der EU-VO, der Grund für Ihre Herabstufung nicht maßgeblich - gerade ein Flugzeugwechsel liegt zudem innerhalb des Verantwortungs- und Herrschaftsbereichs einer Fluggsellschaft und kann oder sollte von dieser zu beeinflussen sein.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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