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Hallo

ich wurde auf einem Flug von Chicago nach München von Premium Economy auf Economy umgebucht. Mir wurde ein Voucher über 400€ (nicht übertragbar) übergeben.  Das habe ich angenommen weil ich unbedingt in München sein musste. Soll ich mich mit dem Voucher zufrieden geben oder steht mir mehr zu und wie sollte man vorgehen? Würde mich über Tipps oder Erfahrungen freuen.
Gefragt in Umbuchung von
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Sie haben einen Flug von Chicago nach München mit der Lufthansa gebucht. Dabei sollten Sie eigentliche Premium Economy fliegen, wurden dann aber im Endeffekt auf Economy umgebucht. 

Dafür wurde Ihnen ein Voucher i.H.v. 400 EUR angeboten und Sie fragen nun, ob das rechtmäßig ist oder Sie andere Ansprüche haben.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung EG-Verordnung 261/2004 und sind gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. 

Ein ähnliches Problem wurde auch in folgenden Beiträgen diskutiert:

Entschädigung von Lufthansa für Downgrade von Business auf Economy?

Downgrade Austrian Airlines Entschädigung

Der entscheidende Artikel ist in Fällen eines Downgrades der Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung, der etwas zur Herabstufungen im Flugverkehr sagt:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Premium Economy gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. Lufthansa muss Ihnen meines Erachtens gem. Abs. 2 c) 75 % der Flugkosten erstatten. So auch folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.

Ihnen wurde nun bereits ein Voucher angeboten. Zu der Bezahlung wird in Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 etwas gesagt: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also eigentlich einen Anspruch auf Barzahlungen. Allerdings kann die Entschädigung auch in Form von Gutscheinen erfolgende ein der Reisegast damit einverstanden ist. Dieses Einverständnis muss jedoch schriftlich erteilt werden. Ihren Angaben entnehme ich, dass das in Ihrem Fall nicht geschehen ist. Daher können Sie meines Erachtens den Voucher zurückgeben und die Entschädigung in Geld fordern.

Für genauere Informationen könnte es aber trotzdem noch sehr hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Chigago nach München  gebucht. Dabei wurden sie von der Premium Economy in die Economy downgegraded.

Daraufhin wurde ihnen ein nicht übertragbarer Gutschein in Höhe von 400 Euro ausgestellt. Sie fragen nun nach Ihren Rechten.

Dazu zunächst einmal folgendes Urteil für Sie:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 (einfach zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen.

In diesem Urteil wurde dem Kläger, der sich in einer ähnlichen Situation wie Sie befand, die Preisdifferenz zwischen der Business-Klasse und der Economy-Klasse zugesprochen. Die ergibt sich laut dem AG Ludwigsburg aus § 651 d BGB. Danach ist ein Reisepreis zu mindern, falls ein Mangel besteht - hier der Downgrade. Eine Minderung erfolgt dann nach § 651 m BGB.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung etwas zu Herabstufungen im Flugverkehr:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Das bedeutet, dass sie wahrscheinlich sowohl im Sinne des Urteils, als auch folgend aus der EU-VO, einen Anspruch gegenüber Ihrer ausführenden Fluggesellschaft auf eine Minderung des Reisepreises haben. Dabei ist außerdem, laut der EU-VO, der Grund für Ihre Herabstufung nicht maßgeblich.

Ihnen ist zu raten Ihren möglichen Anspruch Ihrer Fluggesellschaft gegenüber anzuzeigen. Dabei kann es durchaus hilfreich sein, einen Anwalt einzuschalten. Dazu kannst du gerne auch einmal hier schauen:

http://flugrechte.eu/453/hamburg-spezialisiert-fluggastrechte-luftverkehrerecht?show=453#q453

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