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Anfang April letzten Jahres wollte ich mit meiner Tochter, einer guten Freundin und ihrem Sohn eine Kreuzfahrt machen.
Die Kreuzfahrt habe ich ihr zum Geburtstag geschenkt und es sollte zugleich auch ein Neuanfang für sie bedeuten, da sie sich im Jahr davor von ihrem Mann getrennt hat und sowohl sie als auch der gemeinsame Sohn sehr darunter gelitten haben (und teilweise immer noch drunter leiden). Da sie jedoch nicht wollte, dass ich alle Kosten allein trage, einigten wir uns darauf, uns die Kosten zu teilen.
So musste ich ca. 890 € bezahlen.

In Hamburg sollte der ganze Spass beginnen..
Es ist jedoch so, dass sie die deutsche Nationalität hat, der Sohn hingegen hat die bosnische Nationalität. Ich füllte alle erforderlichen Unterlagen aus und übersandte diese an den Reiseveranstalter, bei dem wir alles gebucht hatten bzw. buchen wollten. Ich gab auch wahrheitsgemäß an, dass der Sohn, bosnische Nationalität besitzt, alle anderen die deutsche.
Kurze Zeit später erhielt ich folgendes Schreiben: „Durch diese Angaben zum Schiffsmanifest werden, sofern nicht anders vereinbart, für Sie keine Visa-Formalitäten erledigt. Sollten Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (...) informieren Sie sich bitte beim zuständigen Konsulat über die für sie gültigen Einreisebestimmungen. Ohne gültige Reisedokumente kann die Einschiffung nicht vorgenommen werden.“

und sodann die Reisebestätigung mit dem folgenden Inhalt: „Die Hinweise zu den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen gelten für Gäste mit deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (…). Deutsch und österreichische Staatsangehörige, bei denen besondere Verhältnisse gegeben sind, sowie Angehörige anderer Nationen erkundigen sich bitte rechtzeitig nach den für sie geltenden Einreisebestimmungen bei dem für sie jeweils zuständigen Konsulat.“

Leider besaß der Kleine kein Visum, weshalb er nicht mitfahren durfte. Also bedeutete dies, dass wir alle nicht mitfahren konnten. So stornierte ich leider wieder alles. Doch für die Stornierung wurden mir 847 € berechnet. Den restlichen Betrag wurde auf meinem Konto zurück gebucht.

Der Reiseveranstalter muss doch von Anfang erkannt haben, dass ein ausländischer Passagier mit an Bord ist (der Name des Jungen: Admir Heinemann) und uns schon vor Vertragsabschluss darüber in Kenntnis setzen müssen und nicht erst danach, als es schon zu spät war. Denn dann hätte ich keine Stornierungsgebühren zahlen müssen und ich hätte über 800 € gespart!!! Ich finde, dass der Reiseveranstalter hier eindeutig gegen seine Hinweis- und Informationspflicht verstoßen hat! Und genauso habe ich ihm das auch gesagt. Daraufhin hat er mich lediglich auf die Allgemeinen Reisebedingungen hingewiesen
(„13.2 X. wird deutsche bzw. österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. (…) 13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und 13.6 X. ist im Falle des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen (...) berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. (…) ).

Hat unser Reiseveranstalter in unserem Fall gegen seine Hinweis- und Informationspflicht verstoßen? Kann ich mein Geld für die Gebühren wieder zurückverlangen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie wollten mit Ihrer Tochter, einer guten Freundin und ihrem Sohn eine Kreuzfahrt machen. Die Kreuzfahrt konnten Sie letztendlich leider nicht antreten, da der Sohn im Gegensatz zu Ihrer Tochter  die bosnische Staatsbürgerschaft hatte und er daher ein Visum benötigte. Da Sie über diese Visumpflicht für den Kleinen nicht informiert worden sind, fragen Sie sich, ob der Reiseveranstalter nicht seine Hinweis- und Informationspflicht verstoßen hat und Sie somit Ihr Geld für die Gebühren zurückverlangen können.

Ein Reiseveranstalter hat die Pflicht Reisende über die Notwendigkeit eines Visums zu unterrichten und den Reisenden die notwendigen Informationen zur Visumsbeschaffung rechtzeitig einzureichen. (vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 1.2.2005, " 2 C 1415/04 reise-recht-wiki.de"). 

Diese Regelung gilt aber, soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, nur für deutsche Staatsbürger. Fraglich ist also, ob der Reiseveranstalter auch diese Pflicht gegenüber Reisenden mit einer anderen als der deutschen Staatsbürgerschaft hat. 

Dazu habe ich ein paar Urteile gefunden, die mir bei der Beantwortung dieser Fragen helfen sollen:

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2006, Az. 22 S 355/05 (bei Interesse können Sie den Volltext nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "22 S 355/05")

Die Unterrichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse gemäß §5 Nr. 1 BGB-InfoV gilt nur für Angehörige des EU-Mitgliedsstaats, in dem die Reise angeboten wird. Der Veranstalter ist lediglich zu dem klarstellenden Hinweis verpflichtet, dass möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse für Menschen mit einer anderen Staatsbürgerschaft gelten.

AG Baden-Baden, Urteil vom 10.7.2009, Az. 16 C 2/09 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "16 C 2/09 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger, ein bosnischer Staatsbürger, verlangt von seinem Reiseveranstalter die Erstattung des Reiseveranstalters eine Erstattung des Reisepreises. Weil er kein Visum bei sich führte, wurde ihm die Beförderung nach England durch das Flughafenpersonal verwehrt. Der Kläger ist der Meinung, der Reiseveranstalter hätte ihn hierauf hinweisen müssen.

Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen. Eine Informationspflicht bezüglich etwaiger Visaerfordernisse treffe in Deutschland ansässige Reiseveranstalter nur gegenüber deutschen Staatsbürgern.

Wenn man diese Urteile betrachtet, so besteht für Sie meiner Meinung nach zunächst kein Anspruch auf Erstattung des Geldes für die Gebühren. 

Ich konnte aber auch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.9.2013 (Az. 2-24 S 181/12) ausfindig machen, wonach Sie eventuell den Anspruch auf Erstattung des Geldes für die Gebühren gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend machen könnten. 

In diesem Fall begehrt nämlich ein italienischer Kläger von einem deutschen Reiseveranstalter Schadensersatz. Grund dafür war, dass der italienische Reisende bei dem deutschen Reiseveranstalter eine Reise in die USA buchte. Im Gegensatz zu deutschen Staatsbürgern, benötigen italienische Staatsbürger für die Einreise in die USA ein Visum. Auf diese Visumpflicht wurde er vom Reiseveranstalter nicht hingewiesen. 

Das Gericht bejahte eine solche Hinweispflicht. Nach Ansicht des Gerichts ist ein deutscher Reiseveranstalter, sobald ein Anhaltspunkt auf die ausländische Staatsbürgerschaft eines Reisenden gegeben ist, verpflichtet, diesen auf das Visumserforderniss hinzuweisen. Diese Hinweispflicht ergebe sich aus den allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen. 

Dieses Urteil  würde einen Anspruch auf die Erstattung der Gelder für die Gebühren meiner Meinung nach bejahen. 

Da die Urteile jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ein Anspruch auf das von Ihnen geforderte also nicht zweifelsfrei bejaht oder verneint werden kann und ich zudem in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, denke ich, wäre es in Ihrem Fall äußerst hilfreich noch eine professionelle Rechtsberatung bei einem Anwalt einzuholen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben für sich, Ihre Tochter, eine Freundin und Ihren Sohn eine Kreuzfahrt gebucht. Allerdings konnte der Sohn Ihrer Freundin nicht an der Reise teilnehmen, da er nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat und daher kein Visum erhalten konnte. 

Sie konnten die Reise nun nicht antreten und fragen sich, ob der Reiseveranstalter Sie schon vor der Reise hätte informieren müssen und Sie daher einen Anspruch auf die Stornierungsgebühren haben. 

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass der Sohn Ihrer Freundin nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Denn dann wäre der Reiseveranstalter ohne Zweifel dazu verpflichtet gewesen, Sie vor Vertragsschluss zu informieren. Siehe folgendes Urteil:

AG Bad Homburg, Urt. v. 01.02.2005, Az: 2 C 1415/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 1415/04 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Buchen Reisende eine Reise in ein Land für welches ein Visum benötigt wird, so ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reisenden über die Notwendigkeit des Visums zu unterrichten.

Auch hat der Reiseveranstalter die Pflicht, den Reisenden die notwendigen Unterlagen und Information zur Visumsbeschaffung rechtzeitig einzureichen.

Anders könnte sich das ganze in Ihrem Fall verhalten, da der Sohn Ihrer Freundin die bosnische Staatsbürgerschaft hat. Dazu habe ich zwei verschieden Urteile gefunden. 

Anspruch bejahend:

LG Frankfurt, Urt. v. 26.09.2013, Az: 2-24 S 181/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 181/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bucht ein ausländischer Staatsbürger bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Reise in ein Visumpflichtiges Land, so muss der Reiseveranstalter den Reisenden auf das Visumserfordernis hinweisen, wenn Anhaltspunkte für seine ausländische Staatsbürgerschaft bestehen.

Verneinend allerdings: 

AG Baden-Baden, Urteil vom 10.7.2009, Az. 16 C 2/09 

Der Kläger, ein bosnischer Staatsbürger, verlangt von seinem Reiseveranstalter die Erstattung des Reiseveranstalters eine Erstattung des Reisepreises. Weil er kein Visum bei sich führte, wurde ihm die Beförderung nach England durch das Flughafenpersonal verwehrt. Der Kläger ist der Meinung, der Reiseveranstalter hätte ihn hierauf hinweisen müssen.

Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen. Eine Informationspflicht bezüglich etwaiger Visaerfordernisse treffe in Deutschland ansässige Reiseveranstalter nur gegenüber deutschen Staatsbürgern.

Daher kann ich leider nicht mit Sicherheit sagen, ob Ihnen ein Anspruch auf die Stornierungsgebühren zusteht. Sie sollten deshalb darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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