Hallo,
für ihre Flüge von Düsseldorf nach Malaga haben Sie sich eigentlich die Airline Eurowings herausgesucht. Nun wurden Sie informiert, dass der Rückflug nicht mehr wie gewohnt statt finden wird. Vielmehr wurde Ihnen angeboten, dass Sie nun mit Lauda Motion fliegen mit zwei Stunden Verschiebung. Als weitere Alternative wurde Ihnen ein Flug mit EW angeboten, allerdings einen Tag vor dem normalen Abflug, weshalb Sie gerne die Kosten für die Wohnung übernommen bekommen würden.
Da ihr ursprünglich gebuchter Rückflug mit Eurowings anscheinend nicht mehr statt findet, könnte man eventuell davon ausgehen, dass es sich hier um eine Flugannullierung handeln könnte. Ist dies der Fall so weist Art. 5 der EG-VO 261/2004 auf die verschiedenen Möglichkeiten hin. Diese sind:
- Anspruch auf Ausgleichszahlungen Art. 7
- Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung Art. 8
- Anspruch auf Betreuungsleistungen Art.
Art. 7
Art. 7 beinhaltet den Anspruch auf Ausgleichszahlungen, die in folgender Höhe gezahlt werden:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Beachten Sie allerdings an dieser Stelle, dass diese Ausgleichsleistung seitens Eurowings nur dann zu leisten ist, soweit Sie weniger als zwei Wochen im Voraus informiert wurden.
Art. 8
Allerdings könnte auch der Anspruch auf die Ticketkostenrückerstattung oder eine anderweitige Beförderung kommen. Letzteres wurde Ihnen zwei mal angeboten. Die erste Alternative mit einer anderen Airline gefällt Ihnen allerdings nicht, da die ausführende Airline dann Lauda Motion wäre. Eine andere alternative wäre dann der Abflug einen Tag eher.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Art. 9
Wird sich nämlich auf diesen Artikel bezogen, so müsste EW verschiedene Gewährleistungsrechte in Frage kommen
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Beschrieben ist hier nur das Erfordernis einer zusätzlich benötigten Nacht. Ob dasselbe auch für die Kosten einer unnötig gewordenen Nacht gilt, ergibt sich zumindest nicht aus der VO.
Jedenfalls wäre mein Tipp an Sie, dass Sie sich genau überlegen, was Ihnen wichtiger ist und sich weiterhin mit Eurowings in Kontakt setzen. Sollten dabei offene komplexe Fragen bleiben, schlage ich vor, sich auch weiterhin hier im Forum nach ähnlichen Beiträgen umzuschauen. Sollte es zu weiteren komplexen Fragestellungen kommen, kann ich mir vorstellen, dass eine Konsultation eines Fachanwalts nicht schlecht wäre.