Sie haben eine Pauschalreise von Frankfurt nach Phuket gebucht. Dabei haben Sie einen Sitzplatz in der Premiumclass gebucht, da Sie im Rollstuhl sitzen. Die Beförderung in der Premiumclass wurde Ihnen jedoch nicht gesichert und Sie sollten Economy Class fliegen. Dieses war für Sie jedoch unzumutbar, weshalb Sie von der Reise zurückgetreten sind.
Nun fragen Sie sich, ob der Reiseveranstalter Ihnen die Reisekosten zurück erstatten muss.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, lässt sich eine mögliche Anspruchsgrundlage in den §§ 651 a-m BGB finden.
In Ihrem Fall kommt eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e BGB in Betracht:
§ 651e Kündigung wegen Mangels
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Sie können von der Reise also dann zurücktreten, wenn diese mit einem Mangel behaftet ist und Ihnen so nicht zumutbar ist.
In Ihrem Fall wurde die Beförderungsklasse geändert. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
LG Duisburg, Urt. v. 19.01.2007, Az: 1 O 229/06 (Das Urteil kann unter "Az: 1 O 229/06 reise-recht-wiki" bei Google im Volltext gefunden werden)
Die Vereinbarung der Beförderung mit einer bestimmten Komfort-Klasse stellt eine vertragliche Zusicherung dar.
Bei Nichteinhaltung dieser Zusicherung ist der Reisende zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
Der Kläger trat vom Reisevertrag zurück und verlangte von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises, weil die Beförderung in der gebuchten Komfort-Klasse nicht möglich war.
Das LG Duisburg hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass die Beförderung mit einer anderen Klasse als versprochen zum Rücktritt berechtigt.
In diesem Fall hat das LG Duisburg entschieden, dass ein "Downgrade" in eine andere Flugklasse dazu berechtigt, von dem Flug zurückzutreten. Da in Ihrem Fall sogar noch die erschwerende Tatsache dazu kommt, dass Sie körperlich eingeschränkt sind, denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Rücktritt und eine damit einhergehende Erstattung der Kosten gewährleistet sein muss.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Wegen der komplexen Einzelheiten könnte es daher sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen