Sie wollten von Frankfurt nach Moskau fliegen. Der Flug wurde jedoch verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von einem Tag hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall das Enteisen der Landebahn. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:
AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google zu finden unter: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")
Die Klägerin buchte einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeug, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Daher forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese Zahlung wurde ihr zugesprochen. Weiterhin legte das Gericht fest, dass ein solcher Umstand keinen außergewöhnlichen Umstand, wie er in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung dargestellt wird, begründet.
AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (bei Google einfach eingeben: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")
Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13
Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben des Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dem Kläger wurde eine Ausgleichszahlung zugesprochen.
Diese Urteile besagen, dass die Enteisung am Flugzeug keine außergewöhnlichen Umstand begründen. In Ihrem Fall war es aber die Landebahn, die enteist werden musste. Fraglich ist, ob dieses vielleicht einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu konnte ich leider kein konkretes Urteil finden. Vielleicht hilft aber ein Blick auf folgendes Urteil, welches das Vorliegen von Gegenständen auf der Landebahn betrifft:
AG Nürtingen, Az. 11 C 1905/16
Gegenstände, die auf der Start- oder Landebahn liegen,sind keine Vorkommnisse, die abseits des gewöhnlichen Ablaufs liegen, da damit zu rechnen ist, auch wenn die Beteiligten solche Vorkommnisse vermeiden sollen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall daher entschieden, dass in Beschädigungen an Flugzeugreifen, die durch Metallstücke auf der Start- und Landebahn entstanden sind, keine außergewöhnliche Umstände zu sehen sind.
In diesem Fall wurde kein außergewöhnlicher Umstand angenommen und Gegenstände die auf der Landebahn liegen, liegen in der Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft. Dieses könnte auch auf Eis übertragbar sein.
Beachten Sie jedoch unbedingt, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Zur genaueren Analyse Ihrer Ansprüche könnte es daher Sinn machen, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.