3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

 Ich wollte im Winter diesen Jahres von Frankfurt nach Moskau fliegen, wo ich einen wichtigen geschäftlichen Termin hatte.

Doch als ich am Flughafen ankam, stand auf der Anzeigetafel, dass sich der Flug verspäten wird, allerdings nicht wie lange.  Ich ging also, wie viele andere Passagiere auch, zum Infoschalter der Fluggesellschaft und fragte nach, wie diese Verspätung zustande kommt, und ob jemand von den Mitarbeitern weiß, wann der Flug endlich abheben wird.

 

Mir wurde gesagt, das Flugzeug, was uns von Frankfurt nach Moskau bringen soll, wurde vorher für den Flug von Montego Bay auf Jamaika nach Frankfurt eingesetzt.

In Frankfurt war aber aufgrund der Winterlichen Wetterverhältnisse die Startbahn so stark vereist, dass diese erst vom Eis befreit werden musste. Eben weil die Startbahn enteist werden musste, hatte der Flieger in Frankfurt noch lange keine Starterlaubnis. Wir hätten also erst warten müssen, bis die Startbahn komplett vom Eis befreit ist, ehe wir das Flugzeug hätten betreten können, und das Flugzeug hätte starten können.

Insgesamt dauerte es so lange, dass ich fast einen ganzen Tag später erst in Moskau ankam! 

Ich war natürlich sehr wütend, habe trotzdem dennoch meinen termin wahrnehmen können.

 

Dennoch kann es einfach nicht sein, dass aufgrund der Enteisung der Startbahn der Flug fast 24 Stunden Verspätung hat! Auch bin ich nicht davon überzeugt, dass dieser Wettervorfall einen ungewöhnlichen Umstand darstellt, vor allem da man im Winter immer mit Eis rechnen muss, und dementsprechend auch gewappnet sein muss, wenn mal irgendwo Eis liegt. Hätte man wenigstens versucht, ein anderes Flugzeug auf einer anderen Bahn dazu zu bekommen, uns zu fliegen, oder hätte eine anderen bahn benutzt, aber nein, es wurde nicht das geringste Unternommen, außer zu warten!

Kann ich die Fluggesellschaft deswegen auf eine Entschädigung verklagen`?

Gefragt in Flugverspätung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Sie wollten von Frankfurt nach Moskau fliegen. Der Flug wurde jedoch verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von einem Tag hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall das Enteisen der Landebahn. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. 

Dazu habe ich folgende Urteile gefunden: 

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google zu finden unter: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin buchte einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeug, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Daher forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese Zahlung wurde ihr zugesprochen. Weiterhin legte das Gericht fest, dass ein solcher Umstand keinen außergewöhnlichen Umstand, wie er in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung dargestellt wird, begründet. 

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (bei Google einfach eingeben: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben des Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dem Kläger wurde eine Ausgleichszahlung zugesprochen.

Diese Urteile besagen, dass die Enteisung am Flugzeug keine außergewöhnlichen Umstand begründen. In Ihrem Fall war es aber die Landebahn, die enteist werden musste. Fraglich ist, ob dieses vielleicht einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu konnte ich leider kein konkretes Urteil finden. Vielleicht hilft aber ein Blick auf folgendes Urteil, welches das Vorliegen von Gegenständen auf der Landebahn betrifft:

AG Nürtingen, Az. 11 C 1905/16

Gegenstände, die auf der Start- oder Landebahn liegen,sind keine Vorkommnisse, die abseits des gewöhnlichen Ablaufs liegen, da damit zu rechnen ist, auch wenn die Beteiligten solche Vorkommnisse vermeiden sollen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall daher entschieden, dass in Beschädigungen an Flugzeugreifen, die durch Metallstücke auf der Start- und Landebahn entstanden sind, keine außergewöhnliche Umstände zu sehen sind.

In diesem Fall wurde kein außergewöhnlicher Umstand angenommen und Gegenstände die auf der Landebahn liegen, liegen in der Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft. Dieses könnte auch auf Eis übertragbar sein. 

Beachten Sie jedoch unbedingt, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Zur genaueren Analyse Ihrer Ansprüche könnte es daher Sinn machen, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...