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Hallo, 

da es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so lohnt sich ein Blick auf die §§651 ff. BGB. Da der Urlaub ja wahrscheinlich angetreten wurde, kommt möglicherweise ein Anspruch auf eine nachträgliche Reisepreisminderung n. §651 d I BGB in Betracht. Dafür müsste es sich allerdings bei den Änderungen um einen Reisemangel i.S.v. §651 c BGB vorliegen. Ein solcher äußert sich dadurch, dass die festgelegten Vertragsbedingungen nachträglich geändert und die Reise danach mit Mängeln behaftet ist. Fraglich ist, ob die Änderungen, die bei Ihnen vorlagen solche Mängel auch begründen können. 

 

Änderung des Flughafens

Die Änderung des Abflughafens kann unter Umständen tatsächlich zu einer Minderung führen. Dahingehend muss allerdings auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. 

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04 
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Gifhorn AZ.: 2 C 655/04 reise-recht-wiki.de)

Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen statt fand.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Flugzeitenänderung

Auch hier gibt es unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird ab einer Verspätung ab 5 Stunden ein Mangel angenommen; darunter wird oftmals von einer bloßen Unannehmlichkeit ausgegangen. Trotzdem stellt auch dies wieder eine Beurteilung des Einzelfalls dar.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Airlineänderung

Regelmäßig schuldet der Reiseveranstalter allerdings nicht die Beförderung mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen. Eigentlich ist es auch irrelevant mit welcher Airline man befördert wird, vorausgesetzt die Service-Konditionen bleiben dieselben. Werden Sie in einer Beförderungsklasse herabgestuft, so stellt dies also wahrscheinlich schon einen Mangel dar.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Ich kann hier lediglich ein paar vergleichbare Beispiele nennen; allerdings ist ein solcher Fall ja immer etwas komplizierter, weshalb Sie sich bei tiefergehenden Fragen an einen Fachanwalt wenden sollten.

 

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