Hallo Patrick,
ihr habt eine Pauschalreise mit euren Kindern gebucht. Nun kam es 6 Wochen vor Beginn der Reise zu einer Verlegung der Flugzeiten als auch des Abflug- und Ankunftflughafens. Zudem ist die Nachtruhe nun erheblich beeinträchtigt. Auch hinsichtlich der Behinderung eines Kindes ist die Verlegung für euch nicht zumutbar.
Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.
Hinsichtlich dessen muss als Voraussetzung eine Mangelhaftigkeit der Reise iSv. §651 c BGB vorliegen. Bei Abweichungen von den gebuchten Reiseleistungen kann dies nach Reiseantritt nämlich zu einer Reisepreisminderung führen.
Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt oder mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug kann als wesentliche Reiseleistung angesehen werden. Insofern könnten solche Änderungen der Flugzeiten eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Allerdings ist die Verlegung meiner Meinung nach schon von größerer Erheblichkeit.
Fraglich ist somit, ob die Verlegung sowie der Ortswechsel nun einen Reisemangel darstellen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)
Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.
AG Hamburg, Urt. v. 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Bonn, Urt. v. 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)
In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")
Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.
Vergleicht man diese Urteile, so kann man wohl davon ausgehen, dass bei diesen erheblichen Veränderungen wohl tatsächlich von einem Reisemangel ausgegangen werden kann. Zudem müsste der Reiseveranstalter auch besondere Rücksicht auf Sie nehmen, da Sie mit vielen Kindern reisen und zudem eines der Kinder auch eine Behinderung hat. Daher könnte ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung durchaus in Betracht kommen. Sollten Sie die Reise also antreten, so müssten Sie diesen Mangel auch fristgerecht melden, vgl. § 651 d II BGB.
Die Alternative dazu wäre die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung gem. §651 a V BGB analog. Dann müssten Sie sich allerdings um eine komplett neue Reise kümmern.
Zunächst würde ich allerdings empfehlen, dass Sie Sich direkt an den Reiseveranstalter wenden und eventuell eine Alternativbeförderung verlangen.
Zusätzlich könnten Sie noch einen Fachanwalt befragen, der klare Antworten hat.