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Ich und meine Freundin wollten im Winter letzten jahres nach Jekaterienburg fliegen, um dort die Familie meiner Freundin zu besuchen. Dafür buchten wir im Internet Flüge bei FinnAir. Die Reise bestand eigentlich aus zwei Flügen, zum einen von Düsseldorf nach Helsinki, und zum anderen von helsinki dann direkt nach Jekaterinburg. Zunächst zu den Flugdaten:

Der Flug von Düsseldorf nach Helsinki sollte am 28. Dezember erfolgen, die Rückflüge von jekaterinburg und Düsseldorf sollten dann am 12. Januar folgen.  Wie ich schon gesagt habe, wurden die Flüge von uns einheitlich gebucht, standen also unter einer gemeinsamen Flugnummer. Jetzt ist das Problem an der Sache, dass FinnAir nur die Flüge von helsinki nach jekaterinburg und von jekaterinburg nach Helsinki durchführte, die anderen beiden Flüge wurden von einer anderen Airline durchgeführt.

Der Rückflug nach Helsinki sollte um 6:50 dort landen, kam aber aufgrund einer Verspätung bei dem Start erst um 7:40 an. Wir versuchten zwar, so schnell wie wir nur konnten zum anderen Gate zu kommen, um so noch unseren Anschlussflug nach Düsseldorf zu erreichen, aber dafür hatten wir einfach nicht mehr genug Zeit, und wir verpassten unseren Anschlussflug. Wir mussten dann warten, ehe der nächste Flug nach Düsseldorf ging, was dazu führte, dass wir mit einer Verspätung von über 5 Stunden in Düsseldorf ankamen. Jetzt stellt sich uns die Frage, ob wir überhaupt einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Flugrechteverordnung haben. Denn immerhin bestand unsere Reise ja aus zwei Teilstrecken, die von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt wurden sind.  Außerdem wissen wir nicht, ob für so etwas überhaupt die Gerichte in Deutschland zuständig sind? Denn immerhin hatte ja der Flug auf der Strecke Jekaterinburg-Helsinki diese Verspätung. Deshalb stellt sich auch die Frage, ob laut der verordnung Düsseldorf, oder eben Helsinki das Ziel der Reise war, obwohl wir ja in Düsseldorf ankommen wollten.

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

dir stellt sich die Frage, ob du aufgrund der Verspätung deines Zubringerfluges und dem daraus resultierenden Verpassen deines Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast, gegen wen du diesen geltend machen musst und wo die Klage einreichen musst.

Besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Bei Teilflügen wird nicht auf die Abflugverspätung der einzelnen Flüge geschaut, sondern auf die Ankunftsverspätung am letzten Zielort. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen, damit für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen kann.

So entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 25.2.2011 (den Volltext findest du unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de").

Da du mit einer Ankunftsverspätung von 5 Stunden in Düsseldorf angekommen bist, denke ich, dass ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 geltend machen könnt. Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Jetzt stellt sich noch die Frage, wie in deinem Fall die Entfernung berechnet wird, da es sich um 2 Teilflüge handelt.

Dazu möchte ich folgendes Urteil anbringen: 

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (den Volltext findest du, wenn du im "reise-recht-wiki" suchst: "13 S 2291/15")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

In eurem Fall wäre das also die Entfernung zwischen Düsseldorf und Jekaterinburg. Da die Entfernung zwischen 1500km und 3500km liegt, bin ich der Auffassung, dass euch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person zusteht.

Gegen wen muss dieser Anspruch geltend gemacht werden?

Du schreibst, das die Flüge auf dem Hinflug von Finn Air und die Rückflüge von einer anderen Airline durchgeführt worden sind. Deine Ansprüche musst du immer gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen, also in deinem Fall meiner Meinung nach gegen die Airline, deren Namen du hier nicht genannt hast.

Dazu folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (bei Google einfach eingeben: "3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki.de")

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt.

Wo musst du Klage einreichen?

Schlussendlich stellt sich dir noch die Frage, ob in deinem Fall die Gerichte in Deutschland überhaupt zuständig sind. 

Dazu möchte ich folgendes Urteil anbringen:

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google einfach eingeben: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegen eine Airline, hat der Reisende die Wahl zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Meiner Meinung nach kann das Urteil dahingehen ausgelegt werden, dass du deinen Anspruch auf Ausgleichszahlung sehr wohl in Deutschland geltend machen kannst.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung kannst du wohl nur bei einem Anwalt einholen.

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