Guten Tag,
dir stellt sich die Frage, ob du aufgrund der Verspätung deines Zubringerfluges und dem daraus resultierenden Verpassen deines Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast, gegen wen du diesen geltend machen musst und wo die Klage einreichen musst.
Besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung?
Bei Teilflügen wird nicht auf die Abflugverspätung der einzelnen Flüge geschaut, sondern auf die Ankunftsverspätung am letzten Zielort. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen, damit für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen kann.
So entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 25.2.2011 (den Volltext findest du unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de").
Da du mit einer Ankunftsverspätung von 5 Stunden in Düsseldorf angekommen bist, denke ich, dass ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 geltend machen könnt. Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Jetzt stellt sich noch die Frage, wie in deinem Fall die Entfernung berechnet wird, da es sich um 2 Teilflüge handelt.
Dazu möchte ich folgendes Urteil anbringen:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (den Volltext findest du, wenn du im "reise-recht-wiki" suchst: "13 S 2291/15")
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
In eurem Fall wäre das also die Entfernung zwischen Düsseldorf und Jekaterinburg. Da die Entfernung zwischen 1500km und 3500km liegt, bin ich der Auffassung, dass euch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person zusteht.
Gegen wen muss dieser Anspruch geltend gemacht werden?
Du schreibst, das die Flüge auf dem Hinflug von Finn Air und die Rückflüge von einer anderen Airline durchgeführt worden sind. Deine Ansprüche musst du immer gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen, also in deinem Fall meiner Meinung nach gegen die Airline, deren Namen du hier nicht genannt hast.
Dazu folgendes Urteil:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (bei Google einfach eingeben: "3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki.de")
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt.
Wo musst du Klage einreichen?
Schlussendlich stellt sich dir noch die Frage, ob in deinem Fall die Gerichte in Deutschland überhaupt zuständig sind.
Dazu möchte ich folgendes Urteil anbringen:
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google einfach eingeben: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegen eine Airline, hat der Reisende die Wahl zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.
Meiner Meinung nach kann das Urteil dahingehen ausgelegt werden, dass du deinen Anspruch auf Ausgleichszahlung sehr wohl in Deutschland geltend machen kannst.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung kannst du wohl nur bei einem Anwalt einholen.