Guten Tag Justrockstar,
Ihr Flug mit Finnair an einem Freitag Mittag wurde annuliert, und Sie auf einen Flug auf die vorherige Donnerstag Nacht umgebucht. Dadurch entstehen Ihnen Mehrkosten was die Autovermietung und eine Übernachtung angeht.
Sie fragen sich nun, ob Ihre Fluggesellschaft Ihnen diese Mehrkosten ersetzen muss.
Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.
1. Annulierung
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es ist davon auszugehen, dass zwischen Freitag Mittag und Ihrer neuen Startzeit Donnerstag Nacht 10 oder mehr als 10 Stunden Zeit liegen. Der Start Ihres Fluges wurde deshalb wahrscheinlich vollständig aufgegeben, und es wäre von einer Annulierung zu sprechen.
2. Mögliche Ansprüche
Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
a) Artikel 7 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Airline Sie über die Annulierung mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtete. Sie schreiben in Ihrer Nachricht, dass Ihr bei Finnair gebuchter Flug für den Sommerurlaub vorgesehen war. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Flug erst im Sommer diesen Jahres, also in mehr als 2 Wochen, angesetzt war. Ist dem so, dann haben Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da die Airline sich mehr als 14 Tage vor dem Startzeitpunkt Ihres Fluges bei Ihnen meldete.
b) Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 8 haben Sie aber die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Aus Artikel 8 geht hervor, dass Sie sich die Flugscheinkosten zurückerstatten lassen können, oder sich aber bei Finnair zunächst einmal nach alternativen Verbindungen erkundigen können.
Im Falle einer Erstattung der Flugscheinkosten hätten Sie die Möglichkeit einen passenderen Flug bei einer anderen Airline zu buchen, und somit den von Ihnen aufgeführten Mehrkosten zu entgehen. Diese Mehrkosten müssten außerdem möglicherweise nicht anfallen, soweit Finnair Ihnen einen anderen, passenden Flug zur Verfügung stellen kann.
Den von Ihnen gewünschten Anspruch auf Erstattung der aufgeführte Mehrkosten ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung aber leider nicht.
Es ist Ihnen deshalb zu raten sich zunächst einmal mit Finnair wegen anderen Flugverbindungen in Verbindung zu setzen, und, sollte Ihnen kein passendes Angebot gemacht werden können, über eine Erstattung der Flugtickets nachzudenken.