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Hallo,

 

für meinen Sommerurlaub hat mir Finnair gerade mitgeteilt, dass die meinen gebuchteten Hinflug am Fr. Mittag stornieren und mich auf einen Flug am Donnerstag in der Nacht umbuchen.

Für mich entstehen Mehrkosten:

  1. Nachzuschlag bei Autovermietung von 40 Euro
  2. Ein weitere Buchungstag für Automiete, ca. 50 Euro
  3. Eine weitere Übernachtungstag

Habe gerade mit Finnair telefoniert. Sie wollen mich weder entschäden, noch wollen sie mir 2 Koffer Freigepäck anbieten. Sie sagen nur: Akzeptieren oder Buchung komplett stornieren.

Finnair entsteht ein einseitiger Kostenvorteil. Der Nachflug war bei der ursprünglichen Buchung preiswerter.

 

Was sind meine Rechte?

Habe die EU-Fluggastverordnung kurz angeschaut, finde da meinen Fall nicht.

 

Vielen Dank,

Justrostar

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8 Antworten

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Lieber Justrockstar,

dir wurde mitgeteilt, dass dein Finnair Flug nicht wie geplant stattfindet, sondern nun schon einen Tag früher stattfinden soll. Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst, oder ggf. Ansprüche gegen die Airline geltend machen kannst.

Diese Änderung der Flugzeit lässt, meiner Ansicht nach, eine Flugannullierung vermuten. Der EuGH bejaht eine solche Annullierung, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgegeben hat. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet. Wenn es zu wesentlichen Änderungen kommt, kann von einer Aufgabe seitens der Airline ausgegangen werden.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG Hannover 512 C 15244/10)

Hier hat das Gericht eine Annullierung des Fluges angenommen, wenn die Abflugzeit um mindestens 10 Stunden vorverlegt wurde.

Bezüglich der genauen Flugzeitenänderung mangelt es leider an Informationen, da du jedoch selbst sagtest, das der Flug „storniert“ wurde und zudem auf den vorherigen Tag erst um Mitternacht gehen sollte, würde ich in deinem Fall eine Annullierung bejahen.

Wie du bereits selbst angesprochen hast, ist in einem solchen Fall die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Die Annullierung ist in Art. 5 der Verordnung geregelt. Dieser verweist wiederum auf die Anspruchsgrundlagen Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Dir könnte zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO entstanden sein. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn: -  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung      hat.

Des Weiteren sollte dir ein Anspruch aus Art. 8 VO zustehen. Im Zuge dessen kannst du zwischen folgenden Optionen wählen:

-  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

-  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

-  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

-  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Bezüglicher der von dir genannten Kosten, wüsste ich leider nicht, wie du dafür eine Entschädigungszahlung erhalten könntest. Meiner Ansicht sollte wirklich darüber nachgedacht werden die Reise zu stornieren und ggf. einen anderen Flug zu buchen.

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Hallo Justrockstar.

 

Bei der gestellten Frage handelt es sich um Flüge, die erst im Sommer starten sollen. Ihr Hinflug wurde nun gestrichen und auf einen anderen Tag verlegt.

 

Zunächst einmal folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

Somit findet Ihr Fall auf die europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung.

Ein Blick auf Art.5 der VO zeigt, dass sich verschiedene Ansprüche Art. 7und 8 der Verordnung ergeben.

Ausgleichszahlungen könnten Sie in der Regel nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Diese Ansprüche entfallen allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Da der besagte Flug erst im Sommer stattfinden soll, wurden sie eindeutig rechtzeitig informiert.

 

Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Art.8 der VO in Betracht:

 

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

 

Ich würde Ihnen raten, nach einen Ersatzflug am selben Tag zu fragen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu stornieren und bei einer anderen Airline zu buchen. 

Ich hoffe ich konnte helfen.

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Hallo,

Finnair hat Ihnen gerade mitgeteilt, dass Ihr gebuchteter Hinflug am Freitag Mittag storniert wurde und Sie auf einen Flug am Donnerstag in der Nacht umbucht wurden.

Wird der ursprünglich gebuchte Flug storniert/annulliert, so entsteht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt jedoch, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wird.

Sie nennen hier leider kein genaues Datum. Jedoch sprechen Sie von Ihrem Sommerurlaub, so das ich davon ausgehe, dass Sie bereits mehr als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurden.

Dennoch steht es Ihnen in einem solchen Fall zu, zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Leider kriegen Sie damit nicht die Ihnen entstehenden Mehrkosten erstattet. Wenn Sie diese also unter gar keinen Umständen zahlen wollen, dann sollten Sie Ihren Flug stornieren.

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Lieber Justrostar,

du hast für deinen Sommerurlaub eine Flugreise mit Finnair gebucht. Dir wurde nun mitgeteilt, dass dein Flug storniert wurde und du deshalb umgebucht werden musstest. Dies führte dazu, dass dein Hinflug um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Anstatt Freitagmittag sollst du nun schon Donnerstagnacht abfliegen. Du fragst dich, ob du dagegen vorgehen kannst.

Da dein Flug annulliert wurde, ist meiner Ansicht nach, die Anwendung der Fluggastrechte Verordnung unproblematisch. Die Annullierung ist in Art. 5 der VO geregelt. Art. 5 VO verweist wiederum unter anderem auf Art. 7 und Art. 8 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest. Da dein Flug erst im Sommer stattfindet, ist dies wahrscheinlich zu verneinen.

Es könnte weiterhin ein Anspruch gemäß Art. 8 VO geltend gemacht werden.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts“

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nach nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Interessant könnte für dich noch folgendes Urteil sein:

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07(zu finden mit der Google-Suche unter "431 C 11621/07 reise-recht-wiki")

Hier hat das Gericht entschieden, dass die Airline die zusätzlichen Hotelkosten tragen muss, wenn diese aufgrund einer Annullierung entstehen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, könne er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.

Ich denke, dass man diese Entscheidung auch auf Teile deiner Mehrkosten übertragen könnte. Für nähere Informationen wäre der Gang zum Anwalt wahrscheinlich sinnvoll.

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Hallo,

ihr Flug wurde um einen Tag verschoben, was einer Annulierung des ursprünglichen Fluges entspricht.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometer

Ausgleichszahlungen stehen Ihnen also zu.

Hinsichtlich der restlichen angefallenen Kosten würde ich empfehlen, Art. 8 VO (EG) 261/2004 in Anspruch zu nehmen, den Flug zu stornieren und kostenlos umzubuchen.

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Hallo Justrostar,

Sie haben bei FinnAir einen Flug für Ihren Sommerurlaub gebucht. Dieser sollte ursprünglich am Freitag Mittag losfliegen. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug storniert wurde. Sie wurden auf einen Flug in der Nacht von Donnerstag umgebucht.

 

Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Der Urlaub soll im Sommer stattfinden. Ich gehe daher davon aus, dass die Frist eingehalten wurde. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

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Guten Tag Justrockstar,

Ihr Flug mit Finnair an einem Freitag Mittag wurde annuliert, und Sie auf einen Flug auf die vorherige Donnerstag Nacht umgebucht. Dadurch entstehen Ihnen Mehrkosten was die Autovermietung und eine Übernachtung angeht.

Sie fragen sich nun, ob Ihre Fluggesellschaft Ihnen diese Mehrkosten ersetzen muss.

Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

1. Annulierung

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

Dazu folgende Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ist davon auszugehen, dass zwischen Freitag Mittag und Ihrer neuen Startzeit Donnerstag Nacht 10 oder mehr als 10 Stunden Zeit liegen. Der Start Ihres Fluges wurde deshalb wahrscheinlich vollständig aufgegeben, und es wäre von einer Annulierung zu sprechen.

2. Mögliche Ansprüche

Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

a) Artikel 7 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Airline Sie über die Annulierung mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtete. Sie schreiben in Ihrer Nachricht, dass Ihr bei Finnair gebuchter Flug für den Sommerurlaub vorgesehen war. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Flug erst im Sommer diesen Jahres, also in mehr als 2 Wochen, angesetzt war. Ist dem so, dann haben Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da die Airline sich mehr als 14 Tage vor dem Startzeitpunkt Ihres Fluges bei Ihnen meldete.

b) Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 8 haben Sie aber die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Aus Artikel 8 geht hervor, dass Sie sich die Flugscheinkosten zurückerstatten lassen können, oder sich aber bei Finnair zunächst einmal nach alternativen Verbindungen erkundigen können.

Im Falle einer Erstattung der Flugscheinkosten hätten Sie die Möglichkeit einen passenderen Flug bei einer anderen Airline zu buchen, und somit den von Ihnen aufgeführten Mehrkosten zu entgehen. Diese Mehrkosten müssten außerdem möglicherweise nicht anfallen, soweit Finnair Ihnen einen anderen, passenden Flug zur Verfügung stellen kann.

Den von Ihnen gewünschten Anspruch auf Erstattung der aufgeführte Mehrkosten ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung aber leider nicht.

Es ist Ihnen deshalb zu raten sich zunächst einmal mit Finnair wegen anderen Flugverbindungen in Verbindung zu setzen, und, sollte Ihnen kein passendes Angebot gemacht werden können, über eine Erstattung der Flugtickets nachzudenken.

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Lieber Fragensteller,

bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich nach der EU-Fluggastrechte-VO um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Hiernach haben Sie grundsätzlich drei verschiedene Ansprüche:

  1. Ausgleichsansprüche gem. Art. 7 VO
  2. Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO
  3. Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO

Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Zunächst kommt in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung des Fluges von der Airline informiert wurden. Ihrer Frage ist jedoch leider nicht zu entnehmen, wann Sie über die Annullierung informiert wurden.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen 

Nach Art. 8 VO haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf zu wählen, ob Sie den Flug mit den geänderten Bedingungen antreten wollen oder ob Sie den Flug nicht antreten wollen und den Flugticketpreis sich erstatten lasse. D.h. für Ihren Fall, dass sie natürlich den Flug Donnerstagnacht antreten können. Sie können sich alternativ aber auch dafür entscheiden, diesen Flug nicht anzutreten und die gezahlten Ticketkosten zurück zu verlangen.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen

Gem. Art. 9 VO haben Sie im Fall einer Annullierung weitere Unterstützungsleistungsansprüche gegen die Airline. Diese beinhalten u.a. auch die Kosten für eine weitere Übernachtung, die sich durch die Annullierung ergeben hat (vergl. Art. 9 Abs. 1 b) VO).

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Annulierung eines Fluges in 6 Wochen
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