Guten Tag,
hinsichtlich ihres Fluges am 18.06 wurde Ihnen nun eine Information vermittelt, dass der Eurowings-Flug nun nicht mehr Zagreb (wie ursprünglich vorgesehen) anfliegt, sondern nun in Rijeka landen soll.
Im folgenden gehe ich davon aus, dass es sich um eine Individual-Flugverbindung handelt, d.h. der Flug nicht im Rahmen einer Pauschalreise losfliegt.
Demnach würde ich die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zur Grundlage heranziehen.
So wie Sie die Sachlage beschreiben würde Ich davon ausgehen, dass es sich wohl um eine Annullierung des Fluges handelt. Unter einer „Annullierung“ beschreibt man die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Ich persönlich denke, dass dies hier wohl vorliegt.
Demnach könnten verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen.
Zum einen ist es der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO. Leider ist die Sachlage allerdings hier so, dass Sie mehrere Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Als Grenze wurden in der Verordnung 2 Wochen festgelegt. Diese wurden hier noch nicht unterschritten, weshalb dieser Anspruch wohl leider entfällt.
Die andere Möglichkeit ist in Art. 8 normiert. Demnach könnten Sie nun wählen zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zu einem vergleichbaren Zeitpunkt.
Eine alternative Verbindung wurde Ihnen bereits angeboten.
Möglicherweise wurde wohl der gesamte Flugplan geändert, so dass eventuell keine andere Verbindung möglich ist. Dann ist allerdings Folgendes in Art. 8 III normiert:
„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Fassen wir das Gesagte zusammen, so haben Sie meiner Meinung nach die Wahl zwischen der Rückersattung der Kosten oder Sie treten den Flug an und kommen anderweitig zu Ihrem Zielort. Zuerst ist es doch sicherlich ratsam mit Eurowings in Kontakt zu treten.
Zuletzt möchte ich noch sagen, dass dies lediglich meine Auffassung der Dinge ist, dies ersetzt allerdings in keiner Weise den Gang zu einem Anwalt, sollten Fragen auftauchen.