Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Die Verschiebung des Zielflughafens könnte also ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gemäß § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften. Falls die Flugverlegung einen Mangel darstellt, können Sie zunächst von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten, d.h. ihn kostenlos zu stornieren.
Falls Sie die Reise trotzdem antreten wollen, könnten Sie bei Vorliegen eines Mangels einen Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGBhaben.
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Hannover, Urteil vom 10.1.2012, Az. 426 C 9598/11 (bei Google einfach eingeben: "426 C 9598/11 reise-recht-wiki.de")
Eine Veränderung des Abflughafens müssen Pauschalurlauber nicht hinnehmen. Ihnen steht Schadensersatz zu.
Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung.
Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitere Informationen könnte sich das zu Rate ziehen eines Fachanwalts lohnen.