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Wir wohnen in Kassel und würden am 21. Juli von Kassel/Calden nach Griechenland-Kos fliegen. Der Reiseveranstalter teilte uns mit, dass sich unsere Flüge geändert haben. Wir sollen jetzt von Düsseldorf fliegen. Zwar sind die Zeiten in etwa gleich, aber es ist großer Mehraufwand extra nach Düsseldorf zu kommen und dort ggfls. noch 10 Euro pro Tag Parkgebühren zu zahlen... Außerdem sind es jetzt 220 km die wir eine Strecke mehr fahren müssen. (ca. 60 Euro Spritkosten) Haben  wir Anspruch auf erstattung?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

bei Pauschalreisen findet in der Regel das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m des BGB Anwendung. 

Die Änderung des Abflughafens von Kassel nach Düsseldorf könnte einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 begründen:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Abflughafen stellt meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft der Reise dar, sodass die Änderung einen Mangel begründen könnte.

Dann könnte dir ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus §651 d Absatz 1 BGB zustehen:

1) Ist die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Absatz 3. §638 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.1.1999, Az. 3 C 564/98 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "3 C 564/98")

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter, führte zu einer Minderung in Höhe von 5% des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 8.7.1998, Az. 25 C 7283/98 (bei Google einfach zu finden unter: "25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de")

Umbuchung von Hannover auf Leipzig führte zu einer Minderung in Höhe von 50% bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Hannover, Urteil vom 10.1.2012, Az. 426 C 9598/11 (bei Google einfach eingeben: "426 C 9598/11 reise-recht-wiki.de")

Eine Veränderung des Abflughafens müssen Pauschalurlauber nicht hinnehmen. Ihnen steht Schadensersatz zu.

Wie du siehst, kann dir zum Einen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz BGB zustehen. Und zum anderen hast du meiner Meinung nach gegen deinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser könnte sich dann evtl. auf die Höhe deiner Mehrkosten belaufen.

Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung wieder, sodass eine professionelle Rechtsberatung durch einen Anwalt durchaus von Vorteil sein könnte.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Hallo,

 

da Sie von einem „Reiseveranstalter“ sprechen, gehe ich mal davon aus, dass Sie auch eine Pauschalreise gebucht haben. Insofern ist wohl das deutsche Reiserecht anzuwenden, also die §651 a ff. BGB. 

Ich denke, es könnte eventuell ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. §651 d BGB für den betroffenen Tag in Betracht kommen. 


§ 651d - Minderung

(1) 1Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3.  638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dahingehend müsste man prüfen, ob diese Verlegung des Flughafens einen Reisemangel im Sinne von §651 c I BGB darstellt. Ein Mangel ist dann anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht frei von erheblichen Mängeln erbringt. 

 

Beispielhaft möchte ich hier ein Urteil des Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 9598/11) erwähnen. In diesem Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht. Abflughafen sollte Hannover sein. Ein paar Monate vor Reisebeginn, wurden die geplanten Flüge gestrichen und eine Alternative ab Paderborn angeboten; zudem wurde die Reisezeit dadurch auch teilweise geändert. Das Gericht bewilligte den Anspruch auf Schadenersatz, da die Verlegung mehr als eine Unannehmlichkeit darstelle. Allerdings meinte es auch, dass dies eine komplette Kündigung des Reisevertrags und ein Schadenersatz in Höhe von 100 Prozent nicht rechtfertige.

Wie Sie sehen, kommt es letztendlich darauf an, ob die Verlegung auch erheblich ist. Abzugrenzen ist dabei zu einer bloßen Unannehmlichkeit. 
Für die Mehrkosten ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz denkbar.

Wie es speziell in Ihrem Fall aussieht, ist nicht einfach zu sagen. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls bedacht werden und ebenso auch wie sich die Flughafenänderung auch auf den gesamten Urlaub auswirkt. Insofern könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der einzigartigen Umstände sicher ratsam wäre, sich von einem Anwalt vom Fach beraten zu lassen. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte also ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften. Falls die Flugverlegung einen Mangel darstellt, können Sie zunächst von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten, d.h. ihn kostenlos zu stornieren.

Falls Sie die Reise trotzdem antreten wollen, könnten Sie bei Vorliegen eines Mangels einen Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGBhaben.

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Hannover, Urteil vom 10.1.2012, Az. 426 C 9598/11 (bei Google einfach eingeben: "426 C 9598/11 reise-recht-wiki.de")

Eine Veränderung des Abflughafens müssen Pauschalurlauber nicht hinnehmen. Ihnen steht Schadensersatz zu.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. 

Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitere Informationen könnte sich das zu Rate ziehen eines Fachanwalts lohnen.

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