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Hallo zusammen,

unser Flug von Stuttgart nach Tivat (Montenegro) wurde von Eurowings gecancelt. Wir sollten am 11.6. direkt von Stuttgart nach Tivat fliegen. Jetzt sollen wir einen Tag früher von Stuttgart nach Berlin mit Zwischenstopp und dann weiter nach Dubrovnik (Kroatien) und das Ganze mit Kleinkind. Na danke. Wie sehen denn da unsere Rechte aus?

Besten Dank für die Hilfe!

Hier die Nachricht von der Airline vom 22.5.:

"Leider können wir Ihren Flug nicht wie geplant durchführen und haben Sie daher wie folgt umgebucht: 


Flugdaten (Lokalzeit)

Flug: 10.6.2018
Flugnummer: EW8015
Durchgeführt von Luftfahrtgesellschaft Walter
Abflug
09:05 Stuttgart
Ankunft
10:35 Berlin Tegel
Flug: 10.6.2018
Flugnummer: EW8956
Durchgeführt von Luftfahrtgesellschaft Walter
Abflug
14:00 Berlin Tegel
Ankunft
15:50 Dubrovnik

 
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Tivat mit Eurowings für den 11.06 gebucht. Nun wurden Sie am 22.05 darüber informiert, dass der Flug um einen Tag vorverlegt wurde und nun auch einen Zwischenstopp beinhaltet. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen. 

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Flug um einen Tag nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie wurden am 22.05 über die Annullierung informiert. Der Flug soll am 11.06 stattfinden. Sie wurden also mehr als 14 Tage im Voraus informiert. Leider entfällt also ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also zunächst einmal den Flug kostenfrei stornieren. Falls das keine Option für Sie ist, sollten Sie die Fluggesellschaft kontaktieren und eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen fordern. Denn der Flug, der Ihnen angeboten wurde, ist keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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Hallo, 

Sie haben für sich und ihre Familie einen Flug von Stuttgart nach Tivat für den 11.6 gebucht. Nun wurde der ursprünglich gebuchte Flug wohl annulliert und Ihnen wurde eine Umbuchung angeboten. Dieser Flug solle dann über Berlin gehen und dann in Dubrovnik landen. Dies ist für Sie keine sonderlich vorteilhafte Änderung. 


Dass man wohl unstreitig von einer Annullierung sprechen kann, beweisen wohl diese Urteile:

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16

Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde

 

Insofern könnten Sie mal einen Blick auf die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werfen. Regelungen über die Annullierung des Fluges finden Sie dann in Art. 5 der Verordnung. 

Dieser verweist dann wiederum bspw. auf Art. 7 und Art. 8 der Verordnung. Ersterer beinhaltet einen möglichen Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Abhängigkeit der Flugstrecke entnehmen. Diese ergeben sich wie folgt: 

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Nach meiner Berechnung müsste dann ein Anspruch auf 250 Euro pro Person in Betracht kommen. Allerdings sollte der geplante Flug erst am 11. 6 gehen. In der Verordnung ist allerdings festgelegt, dass diese Leistungen vom jeweiligen Luftverkehrsunternehmen nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste über die Änderungen 2 Wochen vor planmäßigen Abflug informiert wurden. Dies wäre ja bei Ihnen leider der Fall. 


Doch müssen Sie dies trotzdem nicht so einfach hinnehmen. Denn gem. Art. 8 der Verordnung können Sie nun wählen zwischen „der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ oder alternativ dazu eine„anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“.

Sie könnten nun nochmal mit Eurowings in Kontakt treten und eine anderweitige Beförderung verlangen, die eine bessere Verbindung darstellt. 
Sollte da nichts herauskommen, so wäre es wahrscheinlich ratsam die Flugscheinkosten zurück zu verlangen und selbst nach einem neuen Flug zu suchen.

Allerdings ist das nur meine Meinung zu diesem Thema; bei tiefergehenden Fragen sollten Sie sich besser professionell rechtlich beraten lassen.

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