Hallo,
als du den passenden Flug für dich gefunden hast und diesen auch buchen wolltest, bist du jedoch stutzig geworden, als du in einer Box die Klausel bestätigen solltest, dass der Hin-und Rückflug unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden und es eventuell sein kann, dass Teilstrecken von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden, da es freie Kombinationen von Hin-und Rückflug geben könne.
Ist so eine Klausel rechtens?
Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich dich auf folgendes Urteil aufmerksam machen:
OLG Bamberg, Urteil vom 18.12.2017, Az. 3 U 146/17 (bei Google zu finden unter: "3 U 146/17 reise-recht-wiki.de")
Ein Verbraucherschutzverbund klagte gegen einen Flugvermittler, der in seinen AGB eine Klausel verwendet, die darauf hinweist, dass kombinierbare Hin-und Rückflüge nicht als Paket gebucht werden, sondern als einzelne Flüge. Deshalb sei es möglich, dass Teilstrecke nicht erfolgreich gebucht werden könnten, was aber in keinem Zusammenhang mit der erfolgreichen Buchung der restlichen Flüge stünde.
Der Verbraucherschutzverbanf hielt diese Klausel für nicht zulässig, das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Klausel sei deutlich gekennzeichnet und somit zulässig.
Wie du siehst wurde die Klausel in diesem Fall als zulässig anerkannt, weshalb ich davon ausgehe, dass sie auch in deinem Fall zulässig und damit rechtens ist. Da diese Klausel rechtens ist, denke ich das das auch bedeutet, dass der Vertrag durch die Internetseite einseitig geändert werden kann.
Zum Schluss möchte ich dich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es könnte sich daher durchaus als hilfreich erweisen, bei so einer schwierigen Frage zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.