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Hallo liebes Forum,

da ich es liebe fremde Städte zu besichtigen und in Europa schon so ziemlich alles Interessante angeschaut hatte, dachte ich, dass es an der Zeit wäre die USA genauer unter die Lupe zu nehmen. Deshalb surfte ich im Internet und fand etwas Passendes und Interessantes für mich. Dieses Jahr sollte es Chicago sein. Der ausschlaggebende Grund für diese Stadt war die angebotene Underground Donut Tour. Ich liebe Donuts und wusste nicht, dass es eine Tour durch die 4 besten Läden mit Verkostung in Chicago gab. Da konnte ich nicht widerstehen und musste einfach buchen. Nach einigem Suchen fand ich einen für mich bezahlbaren Flug mit Lufthansa LH434 von München nach Chicago. Abflug wäre um 15:45 Uhr und Ankunft um 18:30 Uhr in Chicago. Zurück sollte es ebenfalls mit Lufthansa Flug LH9269 um 18:10 Uhr von Chicago gehen und die planmäßig Landung wäre um 9:45 Uhr in München vorgesehen.

Bei der Buchung machte ich mir doch so meine Gedanken, denn ich musste in einer Box die Klausel bestätigen, dass der Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht wird. Beim Anklicken der Klammer mit dem Text: „wichtige Hinweise zum Kombiflug“ wurde ich darauf hingewiesen, dass eventuell Teilstrecken von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden, da es freie Kombinationen von Hin- und Rückflug geben könne. Dies sei aber nur in Einzelfällen so.

Jetzt wüsste ich gern, ob diese Klausel rechtens ist und ob ein Vertrag durch eine Internetseite einseitig geändert werden kann. Weiß jemand Rat?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo,

als du den passenden Flug für dich gefunden hast und diesen auch buchen wolltest, bist du jedoch stutzig geworden, als du in einer Box die Klausel bestätigen solltest, dass der Hin-und Rückflug unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden und es eventuell sein kann, dass Teilstrecken von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden, da es freie Kombinationen von Hin-und Rückflug geben könne.

Ist so eine Klausel rechtens?

Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich dich auf folgendes Urteil aufmerksam machen:

OLG Bamberg, Urteil vom 18.12.2017, Az. 3 U 146/17 (bei Google zu finden unter: "3 U 146/17 reise-recht-wiki.de")

Ein Verbraucherschutzverbund klagte gegen einen Flugvermittler, der in seinen AGB eine Klausel verwendet, die darauf hinweist, dass kombinierbare Hin-und Rückflüge nicht als Paket gebucht werden, sondern als einzelne Flüge. Deshalb sei es möglich, dass Teilstrecke nicht erfolgreich gebucht werden könnten, was aber in keinem Zusammenhang mit der erfolgreichen Buchung der restlichen Flüge stünde.

Der Verbraucherschutzverbanf hielt diese Klausel für nicht zulässig, das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Klausel sei deutlich gekennzeichnet und somit zulässig.

Wie du siehst wurde die Klausel in diesem Fall als zulässig anerkannt, weshalb ich davon ausgehe, dass sie auch in deinem Fall zulässig und damit rechtens ist. Da diese Klausel rechtens ist, denke ich das das auch bedeutet, dass der Vertrag durch die Internetseite einseitig geändert werden kann.

Zum Schluss möchte ich dich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es könnte sich daher durchaus als hilfreich erweisen, bei so einer schwierigen Frage zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Ihre Frage bezieht sich auf eine AGB Klausel einer Fluggesellschaft. Diese behielt sich vor, dass eventuell Teilstrecken von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden, da es freie Kombinationen von Hin- und Rückflug geben können. Sie fragen sich, ob eine solche Klausel wirksam ist. 

Mit derselben Frage beschäftigte sich 2017 das OLG Bamberg. Dort trug sich folgender Sachverhalt zu:

Ein Flugvermittler wies in den AGB darauf hin, dass es möglich sei, dass Teilstreckenflüge nicht erfolgreich gebucht würden obwohl die restlichen Flüge bestätigt wären. Dies liege daran, dass Einzelflüge nicht als Paket sondern separat gebucht würden.

Ein Verbraucherschutzbund klagte auf Unterlassung dieser Klausel, bekam aber kein recht.

Hier nochmal das Urteil:

OLG Bamberg, Urt. v. 18.12.2017, Az: 3 U 146/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 U 146/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die aus einer (AGB-) Klausel ersichtliche Regelung, dass bei einer frei kombinierbaren Auswahl von Hin- und Rückflügen das Fehlschlagen einer Teilstreckenbuchung keinen Einfluss auf die erfolgreiche Buchung der anderen Flugstrecken hat, ist rechtens.

Ich denke also, dass eine solche AGB Klausel also tatsächlich wirksam ist. Für genauere Informationen können Sie aber trotzdem einen Anwalt für Reiserecht hinzuziehen.

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