Ihre Frage betrifft eine Klausel in den AGBs eines Flugportals. Diese besagt, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden. Sie fragen sich, ob eine solche Klausel zulässig ist.
Über eine solche Klausel entschied im Jahre 2014 das AG Leipzig. Dort ereignete sich folgender Sachverhalt:
Ein Rechtsanwalt aus Bielefeld hatte bei "fluege.de" einen sogenannten Kombi-Flug (Hinflug von Düsseldorf nach Malaga mit der Lufthansa und Rückflug mit Air Berlin) gebucht. "fluege.de" kündigte für Hinflug und Rückflug jeweils separate Rechnungen und E-Tickets an. Vermittelt wurde dann allerdings nur der Rückflug, aber nicht der Hinflug. Die Kosten für den Rückflug wurden zuzüglich der diversen Zuschläge und Gebühren sofort abgebucht.
"fluege.de" schreibt in ihren AGB, dass Hin- und Rückflug unabhängig voneinander betrachtet werden müssten.
Dazu hat das AG Leipzig folgendes entschieden:
Amtsgerichts Leipzig (Urteil vom 24. Juni 2014, Az. 115 C 431/14)
Nach dem Urteil des AG Leipzig trägt nicht der Kunde das Risiko, dass bei den von "fluege.de" beworbenen Vorteilen eines "Kombi-Fluges" nur ein Flug zustande kommt und der zweite Flug dagegen nicht. "fluege.de" habe seine Pflichten aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vermittlungsauftrag verletzt. Nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist konnte der Kunde deshalb vom Vertrag zurücktreten und alle ihm bis dahin abgebuchten Flugkosten, Steuern und Gebühren zurückverlangen.
Ich gehe also davon aus, dass die besagte Klausel tatsächlich unzulässig ist und es gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen kommen kann.
Falls Sie noch mehr über das Thema wissen möchten, könnte es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.