Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Diese konnten Sie jedoch krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und möchten die Reise daher nun auf Ihre Tochter und deren Mann übertragen.
Der Reiseveranstalter gibt jedoch an, dass eine solche Umbuchung mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist.
Ein ähnliches Problem wurde bereits im Rahmen des folgenden Beitrags diskutiert:
Haben wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung wenn ETI die Namensänderung auf dem Ticket meines reiseunfähigen Mannes verweigert?
Auch hier konnte eine Pauschalreise aufgrund einer Krankheit nicht wahrgenommen werden und sollte auf einen anderen Namen übertragen werden.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist in erster Linie das Reisevertragsrecht des BGB zu beachten, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so müssen die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB beachtet werden.
Hinsichtlich der Vertragsübertragung ist der § 651 e BGB zu beachten:
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Laut diesem Paragraphen ist eine Übertragung grundsätzlich möglich, muss aber mindestens 7 Tage vor der Reise abgegeben werden. Sie haben den Reiseveranstalter erst 3 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert. Ich denke, dass daher die Frist in Ihrem Fall leider nicht eingehalten ist und eine kostenfreie Stornierung nich möglich ist.
Dazu auch folgende Urteile:
AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 281 C 9715/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Frau buchte eine Pauschalreise, welche sie krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Eine von ihr verlangte Umbuchung der Reise auf Freunde wurde vom Reiseveranstalter abgelehnt.
Die Frau klagte auf Erstattung ihrer vollen Reisekosten, da eine Umbuchung hätte angeboten werden müssen und somit die Stornierungskosten nicht rechtens seien. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Je kurzfristiger ein Kunde vor Antrittstermin der Reise den Reisevertrag kündigt, desto schwieriger ist es für den Reiseveranstalter die Reiseplätze anderweitig zu vergeben.
Einen Tag vor Reisebeginn ist daher eine Stornopauschale von 85% als angemessene Entschädigung des Veranstalters zu sehen.
BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az: X ZR 107/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 107/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wenn der Reisende für einen Dritten, die Übernahme seiner eigenen Stelle im Reisevertrag verlangt, muss der Reiseveranstalter auch die Kosten übernehmen, die daraus resultieren, dass der Luftbeförderungsvertrag, nicht auf den Dritten übertragbar ist. Das bedeutet, der Reiseveranstalter stellt einen neuen Vertrag mit höheren Preisen, um seine Pflicht zur Luftbeförderung einzuhalten.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.