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Hallöchen,

es ist einfach unglaublich was sich ein Reiseveranstalter alles erlaubt. Meine Frau und ich wollten unseren Urlaub in Thailand verbringen. Deshalb buchte ich bei vtours eine Pauschalreise. Es sollte mit Turkish Airlines Flug TK1672 um 10:00 Uhr vom Flughafen Köln/Bonn nach Istanbul los gehen. Ankunft in Istanbul wäre um 14:10 Uhr mit einem Weiterflug um 20:10 Uhr ebenfalls mit Turkish Airlines Flug TK64 nach Bangkok. Landung dort wäre um 9:40 Uhr. Zurück würde es ebenfalls mit Turkish Airlines Flug TK69 um 23:00 Uhr ab Bangkok gehen. Zwischenlandung um 5:20 Uhr in Istanbul und um 6:45 Uhr einen Weiterflug mit Turkish Airlines Flug TK1671 und somit Ankunft in Köln/Bonn um 9:05 Uhr.

Da wir es in unserem Urlaub gerne luxuriös haben und auf nichts verzichten möchten, hatte ich mir erlaubt das 5-Sterne-Hotel Santiburi Koh Samui für 2 Personen 3 Wochen lang zu buchen. Es sollte ein atemberaubendes Beach Resort mit Spa sein, das direkt am flach abfallenden goldfarbenen Sandstrand von Mae Nam lag. Die weitläufige 23ha große Anlage ist, laut Prospekt, eine Symbiose aus moderner, exklusiver und traditioneller Thai-Architektur und macht damit das Resort elegant und leger zugleich. Nennenswert ist auch der persönliche und zugleich unaufdringliche Service. Wir waren sehr gespannt und freuten uns auf unseren erholsamen Urlaub.

Wie immer las ich die AGB sorgfältig durch. Dort stand, dass der zustehende Entschädigungsanspruch pauschalisiert wird. Ab dem 2. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 85% des Reisepreises. Gut war so, wir wollten ja auf alle Fälle reisen. Dann wurde meine Frau aber unerwartet krank. Da wir keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatten, es mit ihrer Gesundheit aber nicht besser wurde und wir auch auf keinen Fall unseren Urlaub antreten konnten, erklärten sich unsere Tochter mit Schwiegersohn bereit, die Reise anzutreten.

Deshalb baten wir 3 Tage vor Reiseantritt vtours 2 andere Namen in den Reisevertrag einzutragen. Doch zu unserem Ärger bekamen wir einen Tag vor Reiseantritt die Nachricht, dass gebuchte Linienflüge nicht erstattbar sind, weshalb eine Namensänderung unmöglich sei. Die Flüge müssten storniert und neu gebucht werden. Ich konnte es nicht fassen. Die Umbuchungskosten lägen bei ca. 1600€ pro Person da nur noch eine höhere Kategorie verfügbar war! Niemand hatte uns bei der Buchung über die eventuell anfallenden Umbuchungskosten aufgeklärt! Niemals hätte ich eine solch teure Reise gebucht, denn es konnte immer etwas dazwischenkommen!

Normalerweise ist doch eine Umbuchung immer möglich oder? Jetzt hatte ich einen Antrag auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises gestellt, da aus wichtigem Grund gekündigt bzw. vom Vertrag zurückgetreten wurde.

Es kann doch verlangt werden, dass Dritte die Reise antreten oder liege ich da falsch?

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

leider konnten Sie ihre Reise nach Thailand nicht wahrnehmen. Grund dafür war die plötzliche Erkrankung ihrer Frau. Deshalb wollten Sie die Reise an ihre Tochter und den Schwiegersohn übertragen. Doch der Reiseveranstalter meinte zu Ihnen, dass die integrierten Flüge nicht erstattbar seien und neue gebucht werden müssten. Sie fragen sich, ob dies so auch rechtens war. 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so müssen die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB beachtet werden. 

Vertragsübertragung:

Hinsichtlich der Vertragsübertragung ist der neue § 651 e BGB zu beachten: 

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

So wie ich das aus ihren Schilderungen entnehme, haben Sie erst 3 Tage vor Reisebeginn den Eintritt der Dritten Person verlangt. Die ist nach Gesetz etwas spät.

BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az.: X ZR 107/15 ( einfach zu finden, wenn man googelt: „reise-recht-wiki X ZR 107/15 )

Im vorliegenden Fall buchte ein Kläger bei einem Reiseunternehmen für seine Eltern, eine 1-wöchige Reise von Hamburg nach Dubai im Wert von 1398 Euro. Aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter, bat der Kläger die Beklagte, die zwei im Vertrag vermerkten Personen gegen zwei andere Personen auszutauschen. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Möglichkeiten beruhten auf Mehrkosten zwischen 725 Euro und 1850 Euro und der Kläger trat vom Reisevertrag zurück. Die Beklagte forderte 90% des Reisepreises als Rücktrittsentschädigung, entgegen der Forderung des Klägers, der vollen Schadensersatz beantragte. Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger keinen Schadenersatz zu. Auch der Antrag ihn von Anwaltskosten freizustellen wurde abgelehnt.

Die Begründung lautete wie folgt: 

Wenn der Reisende für einen Dritten, die Übernahme seiner eigenen Stelle im Reisevertrag verlangt, muss der Reiseveranstalter auch die Kosten übernehmen, die daraus resultieren, dass der Luftbeförderungsvertrag, nicht auf den Dritten übertragbar ist. Das bedeutet, der Reiseveranstalter stellt einen neuen Vertrag mit höheren Preisen, um seine Pflicht zur Luftbeförderung einzuhalten.

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für seine Eltern bei dem beklagten Reiseunternehmen eine 1-wöchige Reise von Hamburg nach Dubai in Höhe von 1398 Euro. Da seine Mutter kurzfristig erkrankte, bat der Kläger zwei andere Personen als Ersatz in dem Reisevertrag zu übernehmen. Die Beklagte bot zwei Möglichkeiten an, die aber beide auf Mehrkosten zwischen 725 Euro und 1850 Euro zur Folge hätten, da die Reiseveranstalterin entweder eine Umbuchung auf Business-Class-Flugtickets vornehmen oder neue Economy-Class-Flugtickets zu einer anderen Abflugzeit kaufen müsse. Daraufhin trat der Kläger von dem abgeschlossenen Reiservertrag zurück.

Daher denke ich, dass es in ihrem Fall ganz ähnlich aussehen wird. Auch die Aufstockung der Beförderungsklasse im Flugzeug kann dann wohl unter die erwähnten Mehrkosten fällt, die der Reiseveranstalter bei Änderung der Personen im Reisevertrag in Rechnung stellen könne. 

Dies stellen hierbei lediglich die Informationen dar, die ich so schnell sammeln konnte. Es handelt sich wirklich um einen sehr komplexen Sachverhalt, weshalb ich Ihnen an dieser Stelle raten möchte, dass Sie einen Fachanwalt konsultieren, wenn Sie eine konkrete Rechtsberatung wünschen.

Dieser Beitrag könnte für Sie ebenso von Interesse sein: http://flugrechte.eu/12336/verlangen-wichtigem-gekündigt-rückerstattung-reisepreises?show=12348#a12348

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Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Diese konnten Sie jedoch krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und möchten die Reise daher nun auf Ihre Tochter und deren Mann übertragen. 

Der Reiseveranstalter gibt jedoch an, dass eine solche Umbuchung mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. 

Ein ähnliches Problem wurde bereits im Rahmen des folgenden Beitrags diskutiert:

Haben wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung wenn ETI die Namensänderung auf dem Ticket meines reiseunfähigen Mannes verweigert?

Auch hier konnte eine Pauschalreise aufgrund einer Krankheit nicht wahrgenommen werden und sollte auf einen anderen Namen übertragen werden. 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist in erster Linie das Reisevertragsrecht des BGB zu beachten, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so müssen die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB beachtet werden. 

Hinsichtlich der Vertragsübertragung ist der § 651 e BGB zu beachten: 

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

Laut diesem Paragraphen ist eine Übertragung grundsätzlich möglich, muss aber mindestens 7 Tage vor der Reise abgegeben werden. Sie haben den Reiseveranstalter erst 3 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert. Ich denke, dass daher die Frist in Ihrem Fall leider nicht eingehalten ist und eine kostenfreie Stornierung nich möglich ist. 

Dazu auch folgende Urteile: 

AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 281 C 9715/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Frau buchte eine Pauschalreise, welche sie krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Eine von ihr verlangte Umbuchung der Reise auf Freunde wurde vom Reiseveranstalter abgelehnt.

Die Frau klagte auf Erstattung ihrer vollen Reisekosten, da eine Umbuchung hätte angeboten werden müssen und somit die Stornierungskosten nicht rechtens seien. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Je kurzfristiger ein Kunde vor Antrittstermin der Reise den Reisevertrag kündigt, desto schwieriger ist es für den Reiseveranstalter die Reiseplätze anderweitig zu vergeben.

Einen Tag vor Reisebeginn ist daher eine Stornopauschale von 85% als angemessene Entschädigung des Veranstalters zu sehen.

BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az: X ZR 107/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 107/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wenn der Reisende für einen Dritten, die Übernahme seiner eigenen Stelle im Reisevertrag verlangt, muss der Reiseveranstalter auch die Kosten übernehmen, die daraus resultieren, dass der Luftbeförderungsvertrag, nicht auf den Dritten übertragbar ist. Das bedeutet, der Reiseveranstalter stellt einen neuen Vertrag mit höheren Preisen, um seine Pflicht zur Luftbeförderung einzuhalten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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