Hallo,
ihr habt also urlaub in Ägypten gemacht, und leider war euer Hotel mit zahlreichen Mängeln übersät. Ihr habt diese Mängel zwar jeden Tag reklamiert, aber wolltet das Hotel nicht Wechseln, mit Rücksicht auf eure Tochter.
Vielleicht wollt ihr auch diese Beiträge lesen, in denen schon ähnliche Probleme behandelt wurden:
http://flugrechte.eu/12954/anspruch-erstattung-ersatzhotelkosten-beworben-auffindbar?show=12954#q12954
http://flugrechte.eu/11878/zahlreiche-gesundheitliche-anspr%C3%BCche-reiseveranstalter?show=11878#q11878
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
In eurem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer und auch der Ersatzunterkunft vor.
Zur Orientierung verschiedene Urteile:
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
Preisminderung von 15%
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
AG Bad Homburg, Urt. v. 11.06.2002, Az: 2 C 718/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 2 C 718/02 reise-recht-wiki.de")
Eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer bei hohen Außentemperaturen begründet einen Reisemangel und ermöglicht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises pro Reisetag.
Ich denke also, dass in Ihrem Fall auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist, welcher eine Reisepreisminderung begründet.
Für genauere Informationen könnte es sich daher als sinnvoll erweisen, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.