Guten Tag,
ihre Fragestellung dreht sich um den Fall einer Verlegung des Fluges im Vorfeld. Ähnliche Fragen wurden bereits in diesem Forum gestellt, weshalb ich Sie bitten würde, sich auch diese Beiträge durchzulesen, damit Sie ein umfassendes Verständnis erlangen können.
Empfehlenswert sind zum Beispiel diese:
http://flugrechte.eu/11867/eurowings-flugumbuchung-abflugzeit-aufgrund-flugplanänderung
http://flugrechte.eu/10551/eurowings-flugverschiebung-um-20h-ein-urlaubstag-verlust
Ich gehe davon aus, dass sich es hierbei um eine Individualreise handelt, weshalb man in erster Linie auf die europäische Fluggastrechtverordnung zurückgreifen würde.
ANNULLIERUNG?
Um Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen zu können, müsste zunächst der Fall einer Nichtbeförderung, großen Verspätung oder Annullierung vorliegen. Da Sie schreiben, dass Sie nun eine komplett andere Flugroute nehmen sollen, kann ich mir vorstellen, dass letzteres der Fall ist.
Denn eine Annullierung wird höchstrichterlich als Nichtdurchführung eines Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies ist anscheinend genau hier eingetreten, da der ursprüngliche gebuchte Flug nun für Sie nicht mehr zur Verfügung steht.
ANSPRÜCHE AUS DER EG-VO 261/2004
Deshalb denke ich, dass hier verschiedene Gewährleistungsrechte in Frage kommen könnten. Dies wären zum Beispiel der Anspruch auf Ausgleichsleistungen (Art. 7) oder der Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 8).
Ersterer wird hier allerdings entfallen, da Sie über die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus informiert wurden.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.
Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).
Ihnen wurde also ein Alternative Reisemöglichkeit angeboten. Aus Art. 8 der VO ergeben sich daher Ihre weiteren Möglichkeiten...
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie schildern allerdings, dass eine Stornierung für Sie nicht in Frage kommt, da Sie keine anderweitigen günstigen Reisemöglichkeiten entdecken können.
Möglichkeiten, dass die Airline die anderweitige anfallenden Kosten trägt, könnte sich wohl schwierig gestalten. Zwar ist in Art. 12 der VO davon die Rede, dass ein anderweitiger Schadensersatzanspruch gestellt werden kann, allerdings kann ich mir vorstellen, dass Eurowings nicht ohne Weiteres zahlen möchte.
Ich würde Ihnen deshalb raten, sich nochmal mit dem Kundenservice von Eurowings in Verbindung zu setzen und nachzufragen, ob es noch irgendeine anderweitige Möglichkeit gibt, nach Bilbao zu fliegen. Ansonsten sollte man sich im Zweifel an einen Fachanwalt wenden.