Hallo,
anscheinend kam es kurz nach ihrer Buchung von Flügen bei der Lufthansa zu einer Änderung der Flugzeiten.
Darauf hin haben sie beim Kundendienst von LH angerufen und Ihnen wurde angeboten, den Flug kostenlos zu stornieren oder Sie eben auf einen anderen Flug umzubuchen. Sie haben sich für die Erstattung entschieden, allerdings haben Sie bis heute noch keine Erstattung erhalten. Als Begründung wurde die Tarifoption angegeben.
Liegt eine Flugzeitenänderung vor, so können unter Umständen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 entstehen.
Was Sie schildern, erinnert mich insb. an den Anspruch aus Art. 8 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ich glaube, dass genau dies Ihnen angeboten wurde.
Ich habe allerdings nicht genau verstanden, wie erheblich die Verlegung denn tatsächlich war? Denn bei einer Verlegung unter einer Stunde, würde Ich den Mitarbeitern von LH zustimmen und nicht von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Dies ist bspw. erst bei einer Vorverlegung des Fluges um 10 Stunden anzunehmen.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (einfach zu finden auf reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Ist die Verlegung allerdings deutlich drunter, so entstehen wahrscheinlich keine weiteren Ansprüche aus der Verordnung. Zudem ist es nicht selten der Fall, dass Tickets bei Sparpreisen dann bestimmten Konditionen unterliegen, die eine Stornierung dann oftmals nicht kostenlos möglich macht.
Natürlich ist es hier sehr ärgerlich, dass Sie hier vermutlich mit falschen Informationen gefüttert wurden. Ob sich deshalb noch etwas anderes ergibt, kann ich leider nicht sagen. Schauen Sie sich für weitere Informationen gerne ein paar Beiträge zum Thema Flugzeitenänderung bei der Lufthansa an. Außerdem ist es angesichts der recht komplexen Sachlage eventuell hilfreich mit FachanwältInnen darüber zu sprechen.