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Wir wurden kurz nach der Online-Buchung eines Fluges (Sparpreis) von der Lufthansa über eine Flugzeitenänderung (< 1 Stunde)  informiert. Auf telefonische Nachfrage beim LH-Kundenservice wurde uns angeboten, dass wir den Flug kostenlos umbuchen oder bei voller Erstattung stornieren können. Darauf hin haben wir uns für die Stornierung entschieden. Da die Flugpreis-Erstattung ausblieb, haben wir den Kundenservice mehrfach telefonisch kontaktiert. Dabei wurde uns wiederholt bestätigt, dass uns die Erstattung zusteht. Leider ist der Flugpreis bis heute von der LH nicht erstattet worden. Als Begründung wurde uns Monate später per Mail mitgeteilt, dass eine Flugpreiserstattung aufgrund der Tarifkonditionen nicht möglich wäre.

Das ist unseres Erachtens nicht in Ordnung, da wir uns auf die Aussagen der verschiedenen Mitarbeiter des LH-Kundenservice verlassen haben. Offensichtlich zählt der Ansatz, sich "im guten Glauben und Vertrauen" auf die Aussagen der Servicemitarbeiter verlassen zu können, bei der LH nicht.

Gibt es Chancen, die Flugpreis-Erstattung rechtlich durchzusetzen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, 

 

anscheinend kam es kurz nach ihrer Buchung von Flügen bei der Lufthansa zu einer Änderung der Flugzeiten. 

Darauf hin haben sie beim Kundendienst von LH angerufen und Ihnen wurde angeboten, den Flug kostenlos zu stornieren oder Sie eben auf einen anderen Flug umzubuchen. Sie haben sich für die Erstattung entschieden, allerdings haben Sie bis heute noch keine Erstattung erhalten. Als Begründung wurde die Tarifoption angegeben.

 

Liegt eine Flugzeitenänderung vor, so können unter Umständen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 entstehen. 

 

Was Sie schildern, erinnert mich insb. an den Anspruch aus Art. 8 der Verordnung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Ich glaube, dass genau dies Ihnen angeboten wurde. 

 

Ich habe allerdings nicht genau verstanden, wie erheblich die Verlegung denn tatsächlich war? Denn bei einer Verlegung unter einer Stunde, würde Ich den Mitarbeitern von LH zustimmen und nicht von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Dies ist bspw. erst bei einer Vorverlegung des Fluges um 10 Stunden anzunehmen.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (einfach zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Ist die Verlegung allerdings deutlich drunter, so entstehen wahrscheinlich keine weiteren Ansprüche aus der Verordnung. Zudem ist es nicht selten der Fall, dass Tickets bei Sparpreisen dann bestimmten Konditionen unterliegen, die eine Stornierung dann oftmals nicht kostenlos möglich macht. 

 

Natürlich ist es hier sehr ärgerlich, dass Sie hier vermutlich mit falschen Informationen gefüttert wurden. Ob sich deshalb noch etwas anderes ergibt, kann ich leider nicht sagen. Schauen Sie sich für weitere Informationen gerne ein paar Beiträge zum Thema Flugzeitenänderung bei der Lufthansa an. Außerdem ist es angesichts der recht komplexen Sachlage eventuell hilfreich mit FachanwältInnen darüber zu sprechen. 

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Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht. 

Nun wurde der Flug um ca 1 Stunde verschoben und Sie fragen daher nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 kommen dann in Betracht,  wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich um eine Stunde verlegt wurdea. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurde der Flug um eine Stunde verschoben. Fraglich ist, ob das bereits eine große Verspätung begründet. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Nach diesen Urteilen lässt sich davon ausgehen, dass erst eine Verspätung von mindestens 3 Stunden eine große Verspätung darstellt und damit Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet. Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich eher keine Ansprüche aus der Verordnung. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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