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Guten Tag,

wir haben eine Reise von Berlin-Tegel nach Malta von HolidayCheck gebucht, die Reise wollten wir am Sonntag den 24.6.18 antreten.Nun haben wir gestern einen E-Mail bekommen das der Hinflug anstatt von Tegel um 10:30Uhr ,von Leipzig und 21:30Uhr geht.Da wir nur einen Woche gebucht haben und viel Geld in der Reise steckt, finden wir es nicht Inordnung und erst mit Zug (währe kostenlos) und dann auf den Flug in Leipzig zu warten. Können wir rechtlich gesehen von der Reise zurücktreten?

Danke :)
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

bei ihrer Frage geht es um den Fall, dass eine Pauschalreise gebucht wurde. Nun wurde allerdings der Hinflug von Berlin auf den Flughafen Leipzig verlegt und soll zudem statt 10:30 Uhr nun 21:30 Uhr gehen, also 9 Stunden später. Sie würden nun gerne von der Reise zurücktreten. 

Rücktritt n. § 651 h BGB

Grundsätzlich ist es Reisenden jederzeit möglich vor Beginn der Reise von dieser zurückzutreten. Dann verliert der Reiseveranstalter natürlich auch den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Allerdings gilt hier zu bedenken, dass der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. 

Diese Entschädigungen können mittlerweile schon in den AGB festgehalten werden und können sich nach folgenden Kriterien bemessen:

  • Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn
  • zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
  • zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Sind diese Bedingungen nicht vorher festgehalten, so bestimmen sich diese nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Ein Rücktritt wäre für Sie demnach nicht kostenfrei.

Kündigung n. § 651 l BGB

Andererseits könnte noch ein Kündigungsrecht n. § 651 l BGB in Frage kommen. 

Dazu müsste als Voraussetzung allerdings ein Reisemangel vorliegen, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Zudem müsste vor einer Kündigung noch ein Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter gestellt werden. Erst wenn dieser dem nicht nach kommt, kommt das Kündigungsrecht in Betracht. 

Daher müsste man nun erstmal überprüfen, ob die Verlegung von Zeit und Ort hier überhaupt einen solchen Mangel begründen kann.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

Ein Mangel könnte man somit vermutlich sowohl aufgrund der Verlegung der Zeiten, als auch des Ortes u.U. annehmen. Allerdings muss auch eine Erheblichkeit vorliegen, damit das Kündigungsrecht in Frage kommt.

AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 (ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.

Es lässt sich also nicht so einfach beurteilen, wann ein Verlegung von Flugzeiten also besonders erheblich ist.

Wird der Vertrag allerdings nach Vorliegen aller Voraussetzungen gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nzur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Im Zweifel ist also auch diese Variante nicht ganz kostenfrei.

Letztlich können diese Schilderungen natürlich lediglich meine eigene Auffassung der Dinge darstellen, so dass natürlich keine Gewähr auf Richtigkeit vorliegt. Dazu müssten Sie sich wohl vielmehr an FachanwältInnen wenden. Allerdings gibt es auch noch einige weitere Beiträge zum Thema Stornierung von Pauschalreisen, die Sie eventuell interessieren könnten. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Die Verschiebung der Flugzeiten und des Flughafens könnte zunächst einmal einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d mit sich bringen. Ein solcher macht Sinn, falls Sie sich entscheiden sollten, dass Sie die Reise doch noch antreten wollen. 

 Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

(1) Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte sich ein Mangel ergeben, wenn die ursprünglichen Flugzeiten erheblich geändert werden. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können daher ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Da Ihr Flug um mehr als 8 Stunden verlegt wurde, liegt in Ihrem Fall meines Erachtens ein Reisemangel vor, der zur Minderung berechtigt. 

(2) Flughafenänderung

Auch die Verlegung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Auch die Verschiebung des Flughafens stellt also einen Mangel dar, der zur Reisepreisminderung berechtigt. 

Falls Sie die Reise antreten wollen, könnten Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d geltend machen. 

Nun fragen Sie auch nach dem Recht einer Kündigung. Falls Sie also die Reise so nicht antreten wollen, könnten Sie auch wegen des Mangels von der Reise zurücktreten. Entscheidend ist in Ihrem Fall also der Anspruch auf eine Kündigung wegen Reisemangels gem. § 651 l BGB: 

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Da sowohl die Flugzeite, als auch der Flughafen sehr erheblich verlegt wurden, könnte ich mir gut vorstellen, dass ein solch erheblicher Reisemangel vorliegt, dass Sie die Reise kündigen können. Beachten Sie jedoch, dass Sie dem Reiseveranstalter vorher noch die Möglichkeit geben müssen, selbst Abhilfe zu schaffen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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