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Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen. Nach dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 zum Aktenzeichen X ZR 13/14 kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln unwirksam sein dürften, da Sie gegen § 651 i BGB verstoßen. 

Mit der Änderung des Reiserechtes am 01.07.2018 legt der dann geltende § 651 h BGB die Anforderungen an eine Stornoklausel präzise fest. Diese hat sich dann an den zu erwartenden Ersparnissen des Veranstalters, der Möglichkeit eines anderweitigen Verkaufs der Leistungen und dem Zeitpunkt des Rücktrittes zu bemessen. Wie diese Werte zu ermitteln sind legt das Gesetz noch immer nicht fest, so dass die Konstruktion einer wirksamen Klausel noch immer schwierig ist.

Mit der Unwirksamkeit der Klauseln entfällt die Stornogebühr jedoch nicht komplett. Vielmehr gilt nun die gesetzliche Regelung. Diese bestimmt, dass der Reisende seinen Reisepreis zu bezahlen hat, dass davon jedoch die ersparten Aufwendungen und anderweitige Verwendungen abzuziehen sind. Dies sind Kosten, die der Reiseveranstalter nicht hat, weil die Reise abgesagt wird. 

Er muss also das Hotel und die Verpflegung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen. Möglicherweise entfallen die Kosten für den Flug oder einen anderen Transport, Steuern, Mietwagenkosten und so weiter. Die Höhe dieser Kosten muss der Veranstalter darlegen.


Wenn die Reise an einen anderen Kunden verkauft werden konnte, hat der Veranstalter die Reise anderweitig verwandt. Hier kann im günstigsten Fall der gesamte vom neuen Kunden bezahlte Preis auf den vom Kunden zu zahlenden Reisepreis angerechnet werden. Dies hilft allerdings nur, wenn die Reise komplett ausgebucht war. Dann werden 100% erstattet.


Daher muss die Klausel im Einzelfall untersucht werden. Eine pauschale Festlegung erscheint mir meines Erachtens nach aber unzulässig. 

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