Hallo Kristin.
Am Ende euer Pauschalreise hat sich der Erste Flug aus den USA nach Frankfurt verspätet. Dadurch habt ihr euren Anschlussflug nach Leipzig verpasst. Das ist sehr ärgerlich. Jetzt fragst du dich, ob für die Verspätung, für den Zug statt Flug und für eure Abholung ein Anspruch auf eine ENtschädigung besteht.
Fangen wir mit der Verspätung an, diese richtet sich nach der europäischen Flugrechteverordnung. Diese ist gemäß Artikel 3 auch anwendbar, weil ihr nach Deutschland geflogen seid.
Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.
Es handelt sich bei deinem Fall um eine Verspätung mehreren Stunden. Ansprüche, die aus einer Verspätung resultieren, sind in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung festgehalten. Dort heißt es:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Grundsätzlich hast du also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.
Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Nach deinen Ausführungen ist ein solcher Umstand nicht ersichtlich.
Was den zug statt den FLug betrifft:
Das ist in Artikel 8 der Verordnung geregelt:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Das heißt, es liegt an der Airline wie ihr zum Ziel kommt, wenn es nicht anders geht, dann halt per Zug. Und wegen der Abholung kann ich jetzt nichts sagen, habt ihr dafür Geld bezahlt? Dann könntet ihr das unter Umständen ersetzt bekommen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.