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Hallöchen,

wir, meine Frau, unsere 3-, 5- und 7-jährigen Kinder und ich, sollten doch tatsächlich mitten in der Nacht von Palma de Mallorca bis München ca. 12 Stunden unterwegs sein. So etwas muss man sich doch nicht bieten lassen!

Meine Familie und ich verbrachten wundervolle Urlaubstage in Palma de Mallorca. Endlich einmal hatte ich Zeit mich ganz meiner Familie widmen zu können und wir genossen die Tage in vollen Zügen. Schade ist immer, dass so ein schöner Urlaub sehr schnell zu Ende geht und wir wieder die Heimreise antreten mussten. Unser Rückflug sollte mit Ryanair Flug FR281 um 8:40 Uhr von Palma de Mallorca nach München gehen und planmäßig um 10:50 Uhr landen. Gebucht waren Economy Tickets. Leider kam es anders und das Übel nahm seinen Lauf.

Wenige Stunden vor unserem Abflug wurde uns am Flughafen mitgeteilt, dass der Flug annulliert wurde. Uns wurde von Ryanair einen Ersatzflug mit Subcharter angeboten. Dieser Abflug sollte um 22:35 Uhr erfolgen und anstatt in München in Nürnberg um 1:05 Uhr landen. Von dort sollte es mit dem Bus weiter nach München gehen. Ich dachte ich höre nicht richtig! Das war absolut unzumutbar! Mit 3 Kindern die ganze Nacht lang zu reisen? So hatten wir uns das nicht vorgestellt und auch nicht gebucht. Es konnte nicht von uns verlangt werden, dass wir eine Wartezeit von mehr als 12 Stunden hinnehmen sollten, um dann noch eine weite Busfahrt hinzunehmen!

Deswegen erkundigte ich mich selbst nach einem Rückflug. Und tatsächlich gab es einen passenden, den ich sofort buchte. So flogen wir mit Ryanair um 20:10 Uhr mit Flug FR285 von Palma ab und landeten um 22:20 Uhr in München. Leider war Economy-Class ausgebucht und so musste ich Business-Class buchen, was natürlich teurer wurde. Zuhause bekamen wir eine Ausgleichszahlung von Ryanair in Höhe von 250€ pro Person, weil unser ursprünglicher Flug gecancelt wurde.

Doch meine Frage wäre nun, ob wir einen Anspruch auf die Erstattung der Ticketkosten haben.
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie wollten von Palma de Mallorca nach München fliegen.Der Flug sollte ursprünglich 08:40 starten und 2 Stunden später landen. Dieser wurde jedoch annulliert. Ihnen wurde stattdessen ein Flug am Abend über Nürnberg angeboten. Sie haben darauf hin selbstständig einen neuen Flug gebucht, da sie mit ihren Kindern nicht mitten in der Nacht fliegen wollten. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansrprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie haben dadurch  zunächst einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Ihren Angaben lässt sich nicht entnehmen, ob Ihnen die Fluggesellschaft diese Unterstützungsleistungen entgegen gebracht. Aber mindestens die Übernachtungsmöglichkeiten waren ja auch nicht notwendig.

Sie könnten zudem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen palma und München beträgt weniger als 1500 km. Damit würden Ihnen 250 Euro pro Fluggast zustehen.

 Eine Fluggesellschaft kann in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Außergewöhnlich ist ein Umstand immer dann, wenn er von der Fluggesellschaft nicht hätte vermieden werden können, wenn die Umstände also außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. In Ihrem Fall scheint kein außergewöhnlicher Umstand vorzuliegen, weshalb Eurowings Ihnen die Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 wahrscheinlich leisten muss.

Nun bezüglich der Kosten für die Flüge, die Sie ersatzhalber gebucht haben. Ihnen wurde ein Alternativflug angeboten, welchen Sie jedoch nicht angenommen haben. Damit stehen Ihre Chancen leider eher schlecht, die Kosten für den Flug den Sie auf eigene Faust gebucht haben, zurück erstattet zu bekommen. Sie sollten es jedoch trotzdem auf jeden Fall versuchen und der Fluggesellschaft deutlich machen, dass der Ersatzflug für Sie keine annehmbare Alternative dargestellt haben, weil sie wegen den Kindern nicht so spät fliegen wollten.

Ihnen raten würde ich dennoch Ihren Fall Ryanair darzulegen, also dass Sie diese Alternativangebote wegen Ihrer Arbeit nicht annehmen konnten und dergestalt auf ein Entgegenkommen hinwirken was Ihre neu gebuchten Flüge angeht. Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Meinung dar. Daher empfiehlt es sich vielleicht zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.

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