Sie wollten von Palma de Mallorca nach München fliegen.Der Flug sollte ursprünglich 08:40 starten und 2 Stunden später landen. Dieser wurde jedoch annulliert. Ihnen wurde stattdessen ein Flug am Abend über Nürnberg angeboten. Sie haben darauf hin selbstständig einen neuen Flug gebucht, da sie mit ihren Kindern nicht mitten in der Nacht fliegen wollten. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansrprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie haben dadurch zunächst einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Ihren Angaben lässt sich nicht entnehmen, ob Ihnen die Fluggesellschaft diese Unterstützungsleistungen entgegen gebracht. Aber mindestens die Übernachtungsmöglichkeiten waren ja auch nicht notwendig.
Sie könnten zudem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen palma und München beträgt weniger als 1500 km. Damit würden Ihnen 250 Euro pro Fluggast zustehen.
Eine Fluggesellschaft kann in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Außergewöhnlich ist ein Umstand immer dann, wenn er von der Fluggesellschaft nicht hätte vermieden werden können, wenn die Umstände also außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. In Ihrem Fall scheint kein außergewöhnlicher Umstand vorzuliegen, weshalb Eurowings Ihnen die Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 wahrscheinlich leisten muss.
Nun bezüglich der Kosten für die Flüge, die Sie ersatzhalber gebucht haben. Ihnen wurde ein Alternativflug angeboten, welchen Sie jedoch nicht angenommen haben. Damit stehen Ihre Chancen leider eher schlecht, die Kosten für den Flug den Sie auf eigene Faust gebucht haben, zurück erstattet zu bekommen. Sie sollten es jedoch trotzdem auf jeden Fall versuchen und der Fluggesellschaft deutlich machen, dass der Ersatzflug für Sie keine annehmbare Alternative dargestellt haben, weil sie wegen den Kindern nicht so spät fliegen wollten.
Ihnen raten würde ich dennoch Ihren Fall Ryanair darzulegen, also dass Sie diese Alternativangebote wegen Ihrer Arbeit nicht annehmen konnten und dergestalt auf ein Entgegenkommen hinwirken was Ihre neu gebuchten Flüge angeht. Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Meinung dar. Daher empfiehlt es sich vielleicht zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.