Guten Tag,
leider verlief ihr Rückflug aus dem schönen Spanien nicht ganz wie geplant. Denn als Sie in Jerez am Flughafen angekommen sind, haben Sie bemerkt, dass ihr Rückflug leider gecancelt wurde. Grund dafür, dass der Vorflug umgeleitet werden musste.
Ryanair bot Ihnen daraufhin einen Ersatzflug an, der allerdings erst zwei Tage später losfliegen sollte. Dies wollten Sie allerdings nicht akzeptieren und buchten Sich selber einen Flug nach Frankfurt Main mit Iberia.
Anspruch auf Erstattung des Ersatzfluges?
Zunächst ist zu erwähnen, dass ich mich bei den folgenden Ausführungen auf die Normen der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 beziehe. Denn diese Verordnung regelt genau solche Fälle von Annullierungen etc.
Bei Ihnen wurde der Flug „gecancelt“. Dies könnte man als eine Annullierung werten.
„Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.“
Ich denke, dass dies bei Ihnen unzweifelhaft vorlag. Deshalb sollte man auf die Vorschrift des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung schauen. Diese Norm verweist auf die verschiedenen Rechte, die nun in Frage kommen. Dies ist u.a. der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, welcher in Art. 7 der Verordnung Niederschlag gefunden hat. In dieser Norm ist die Höhe für einen jenen Anspruch je nach Länge der Strecke festgelegt.
a) auf einer Strecke von 1500km oder weniger -> 250€
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -> 300 €
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen -> 600 €
Beachten Sie dabei bitte, dass nicht die Luftlinie zur Bemessung herangezogen wird, sondern die Strecke, welche an Hand der Großkreismethode gemessen wird. (Einfach mal googlen!)
Allerdings scheidet der Anspruch auf Ausgleichsleistungen in gewissen Fällen von vorn herein aus. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Annullierung aus einem außergewöhnlichen Umstand heraus resultiert. Die Regelung dazu findet sich in Art. 5 III der Verordnung.
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Nun muss geklärt werden, ob die Umleitung des Vorflugs einen solchen Umstand begründen kann. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012, Az.: 14 S 52/11 (einfach zu finden, wenn man online sucht: „14 S 52/11 reise-recht-wiki.de“
Verzögerungen, die also im Rahmen des Flugumlaufsverfahrens auftreten, stellen demnach keine außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 III EG-VO dar. Denn die Entscheidung Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen eine betriebswirtschaftliche Entscheidung ist und somit nicht zulasten der Fluggäste ausgelegt werden soll.
Dies bedeutet, dass Probleme auf dem Vorflug in der Regel nicht als kausaler Umstand für eine Folgeverspätungen bzw. Flugausfällen gewertet. Daher wird in der Regel nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Umstand unvermeidbar war und zudem alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung und auch die Folgeverspätung zu verhindern. Ryanair müsste hier also genau darlegen, warum es nicht möglich war einen Ersatz zu organisieren. Deshalb sollte meiner Meinung nach ein Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen bestehen, sollten nicht Umstände hinzutreten, von denen Sie nichts geschrieben haben.
Zudem ging es Ihnen um die Rückerstattung der Flugkosten. Dahingehend ist auf Art. 8 der Verordnung zu verweisen, welcher eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Alternativbeförderung oder der Rückerstattung des Ticketpreises geht. Ihnen wurde zwar eine Alternative angeboten, doch war dies für Sie zu spät. Deshalb denke ich, dass Sie zumindest die Kosten für den ursprünglichen Flug zurück verlangen können. Sollten Sie einen Aufpreis für den neuen Flug gebucht haben, so glaube ich, dass dieser nicht übernommen wird.
Anspruch auf Verpflegungskosten und Anspruch auf Beförderungskosten?
Bezüglich dieser Fragen möchte ich zuletzt noch Art. 9 der EG-VO nennen. Dieser enthält den Anspruch auf verschiedene Betreuungsleistungen in der Wartezeit. Dazu gehören u.a. auch die Verpflegung in der Wartezeit oder der Transport.
Allerdings gehe ich davon aus, dass Sie mit der Entscheidung sich selbst einen neuen Flug zu buchen, diese Möglichkeiten „ausgeschlagen“ haben und Ryanair von der Betreuungspflicht „befreit“ hätten.
Dies ist allerdings nur meine Meinung. Ich bin kein Experte, weshalb Fachanwälte Ihnen natürlich konkretere Auskunft geben könnte. Lesen Sie sich auch gerne weitere Beiträge in diesem Forum durch. Viel Erfolg!