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Guten Abend Sebastian,

bei einer Nur-Flug-Buchung richten sich mögliche Ansprüche nach der EU-VO Nr. 261/2004

 In eurem Fall  könnte es sich durchaus um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges handeln. Gemäß dem Europäischen Gerichtshof liegt eine Annullierung immer dann vor, wenn der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (vgl. Urteil vom 13.10.2011, "C-83/10 reise-recht-wiki.de").

Da euer Flug jedoch vorverlegt wurde, kommt meiner Meinung nach folgendes Urteil zusätzlich zum Tragen:

AG Hannover, Urteil vom 21.4.2011, Az. 512 C 15244/10 (bei Google einfach eingeben: "512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Vorverlegung des Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als 10 Stunden beträgt.

Da euer Flug um 24 Stunden vorverlegt wurde, kann in eurem Fall meiner Meinung nach von einer Annullierung ausgegangen werden. Damit können für dich Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung entstehen.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) wird dem Fluggast ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 zugesprochen. 

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Fluggesellschaft den Fluggast in einem Hotel unterbringen, falls entweder ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. 

Daher sehe ich Eurowings in der Pflicht die Zusatzkosten für die zusätzliche Nacht in eurem Hotel zu übernehmen.

Hierzu auch folgendes Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 11621/07 (bei Google zu finden unter: "431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de")

Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Es kann sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen, zusätzlich zu diesem Beitrag einen Anwalt um Rat zu bitten.

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