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Hallo,

 

ich wollte den Jahreswechsel 2014/15 in Russland bei meiner Familie verbringen. Dafür buchte ich auch die Flüge, allerdings waren dafür zwei Flüge nötig, einer von Düsseldorf nach Helsinki, und einer von Helsinki nach Jekaterinburg.

Der Flug sollte am 28.12 starten, am 12.06 war geplant, dass ich wieder in Düsseldorf ankomme.

Alle 4 Flüge führten zwar die Flugnummer des Unternehmens, bei dem ich gebucht hatte, der Flug von Düsseldorf nach Helsinki und wieder zurück, wurden aber beide von einem anderen FLugunternhmen durchgeführt, aber das stand auch in den Flugunterlagen.

Der Start des Fluges von  Jekaterinburg nach Helsinki, hatte jedoch eine so hohe verspätung, dass ich den Anschlussflug nach Düsseldorf verpasste.

Eigentlich sollte ich 06:50 landen, und den Anschlussflug 7:40 erreichen. Daraus wurde aber nichts.

Insgesamt kam ich mit einer Verspätung von 5 Stunden an.

 

Jetzt frage ich mich, wie sich das mit dem Anspruch auf Ausgleichszahlung verhält, und ob die europäische Fluggastrechtverordnung überhaupt anwendbar ist.

Richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Verspätung ode danach, wie weit die Ziele auseinander liegen? Und werden dann für den Anspruch die Entfernung Jekaterinburg-Helsinki und Helsinki-Düsseldorf addiert, oder nur die Strecke benutzt, auf der die Verspätung auftrat?

Gefragt in Flugstreckenberechnung von
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Sie haben Flüge von Düsseldorf über Helsinki nach Jekaterinburg und zurück gebucht. Auf dem Rückflug war der Jekaterinburg nach Helsinki jedoch verspätet, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. 

Mögliche Ansprüche könnten sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Der Abflughafen in Ihrem Fall Jekaterinburg. Sie treten Ihre Reise also außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also nur dann anwendbar, wenn Sie mit einer Europäischen Fluggesellschaft fliegen. 

Falls die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben: 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

In Ihrem Fall handelt es sich um einen Flug außerhalb Europas, Sie könnten also einen Anspruch auf 600 EUR haben. Vorausgesetzt natürlich, die Fluggesellschaft ist eine europäische. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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