Guten Tag,
Ihre Frage bezieht sich im allgemeinen darauf, ob das Bereitstellen eines abweichenden Flugzeuges möglicherweise einen Reisemangel begründet. Sollte dies vorlegen, so könnten Sie eventuell einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 c I BGB haben. Zudem könnte ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f BGB vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann eventuell folgendes Urteil etwas genauer verdeutlichen.
AG Bad Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az.: 2 C 1264/06 (findet man einfach bei reise-recht-wiki)
Ein abweichender Flugzeugtyp stellt keinen Reisemangel im Sinne des BGB dar.
In diesem Urteil wollte ein Kläger ebenso aufgrund eines abweichenden Flugzeugtyps bei seiner Rückreise aus dem Urlaub einen Reisemangel gegen einen Reiseveranstalter durchsetzen. Der Reisende war nicht dazu bereit mit einem anderen Flugzeug am Folgetag der eigentlich geplanten Abreise wieder Heim zukehren. Er blieb und es entstanden Kosten für eine Unterkunft und forderte ebenso Schadensersatz für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das AG lehnte die Klage allerdings zum größten Teil ab. Lediglich für einen der Tage stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 75 Euro zu. Weitere Ansprüche aufgrund einer mangelhaften Reiseleistungen sind nicht ersichtlich.
Begründet wurde dies damit, dass bei der Beurteilung, ob sich ein Fehler auf den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit auswirkt und damit Gewährleistungsansprüche des Reisenden auslösen kann, ist indessen nicht auf die Person eines überempfindlichen Reisenden abzustellen; es ist vielmehr eine Wertung aus der Sicht eines normal empfindenden Durchschnittsreisenden zu treffen. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt und das Risiko des Reiseveranstalters kalkulierbar bleiben muss.
Zwar wurde nicht wie gebucht ein Nonstop-Flug nach Hause angeboten, allerdings war für das Gericht ebenso nicht ersichtlich wie dies für die Entstehung der als Schaden geltend gemachten Hotelkosten ursächlich sein soll. Allerdings kann zumindest für den letzten Tag der Reise an dem ursprünglich der Flug zurück fliegen sollte anders aussehen. Nach herrschender Auffassung der Rechtsprechung kann ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter nur dann angenommen werden, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorlagen. Dies war für diesen Tag zumindest gegeben.
Ich denke, dass dies bei Ihnen eventuell sehr ähnlich ausfallen könnte. Allerdings sind die gegeben Umstände von Fall zu Fall anders, so dass es sicher auch nicht schaden kann, einen Fachanwalt um einen professionellen Rat zu fragen.