Guten Tag,
in der unmittelbaren Nähe zu deinem Hotel auf Teneriffa gab es Bauarbeiten und der dazugehörige Baulärm war für dich fast nicht zu ertragen, weswegen deine Erholung deutlich geschmälert wurde. Als du den Mangel 3 Tage vor deiner Abreise bei Bucher gemeldet hast, wurde dir mitgeteilt, dass diese schon über diesen Umstand Bescheid wussten. Zu Hause hast du unverzüglich die Minderung des Reisepreises verlangt. Dies wurde von Bucher jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass du den Mangel nicht von Beginn an angezeigt hast.
Hast du einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?
Da es sich bei dir um eine Pauschalreise handelt, ist die rechtliche Grundlage in meinen Augen das Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-y BGB festgelegt ist.
Der Anspruch auf Reisepreisminderung wird in §651 m BGB festgehalten und die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in §651 n BGB.
Damit du jedoch diese Ansprüche gegen Bucher geltend machen kannst, muss der Baulärm einen Reisemangel im Sinne des §651 i BGB darstellen.
Gemäß §651 i BGB liegt ein Reisemangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist , die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Hierzu folgende Urteile:
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2000, Az. 22 S 26/99 (der Volltext ist zu finden unter: "22 S 26/99 reise-recht-wiki.de")
Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen Tag verteilt hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50% verlangen.
LG Duisburg, Urteil vom 27.3.2008, Az. 12 S 70/07 (bei Google zu finden unter: "12 S 70/07 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger buchte einen Urlaub in einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Gericht sprach ihm einen solchen Anspruch zu.
Der Rechtssprechung zu folge handelt es sich bei Baulärm also um einen Reisemangel, womit du theoretisch einen Anspruch auf das von dir geforderte hättest.
Wann muss dieser Mangel angezeigt werden?
Auch wenn meiner Meinung nach in deinem Fall von einem Reisemangel ausgegangen werden kann, so könnten daraus entstehende Ansprüche entfallen, wenn du den Mangel tatsächlich hättest bereits zu Beginn der Reise anzeigen müssen und es unerheblich ist, ob der Reiseveranstalter schon über diesen Mangel Bescheid weiß.
Zur Klärung dieser Frage würde ich dich gern auf folgende Urteile aufmerksam machen:
LG Duisburg, Urteil vom 23.6.2005, Az. 12 S 9/05 (bei Google zu finden unter: "12 S 9/05 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger buchte beim Beklagten ein Hotelzimmer. Allerdings fühlte sich der Kläger durch den dort auftretenden Baulärm belästigt. Der Kläger zeigte während der gesamten Reise dem Beklagten keinen Mangel an. Erst nachdem die Reise vorbei war, informierte der Kläger den Beklagten über die Mängel. Der Kläger ging davon aus, dass er den Beklagten nicht informieren brauchte, da dieser von den Bauarbeiten und dem daraus resultierenden Lärm wusste. Daher verlangt er eine Reisepreisminderung.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Eine Mängelanzeige sei auch dann notwendig, wenn der Mangel bereits bekannt ist , da nicht jeder objektiver Mangel für jeden Gast eine Beeinträchtigung darstellt, denn jeder Gast hält sich unterschiedlich lang auf dem Hotelgelände auf. Dem Beklagten muss die Möglichkeit gegeben werden für eine Abhilfe zu sorgen, wie z.B. durch einen Umzug in ein anderes Hotel.
BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. X ZR 123/15 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 123/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst 3 Tage vor der Abreise angezeigt.
Das LG Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und sprach ihm daher die geforderten Zahlungen zu. Die Beklagte ging daraufhin vor dem BGH in Revision.
Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.
Fazit
Auch wenn der Baulärm einen Reisemangel begründet, so hättest du diesen meines Erachtens nach dennoch zu Beginn der Reise bei Bucher melden müssen und nicht erst 3 Tage vor der Abreise. Dabei ist auch unerheblich das Bucher von dem Mangel wusste. Insofern hast du meiner Meinung nach leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Da es sich bei diesem Beitrag jedoch nur um meine persönliche Meinung handelt, könnte es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.