Hallo,
sie fragen nach einer Reisepreisminderung, da Sie finden, dass die 4-Sterne des ausgezeichneten Hotels nicht gerechtfertigt seien. Grund dafür waren diverse Unstimmigkeiten.
Reisemangel:
Einschlägig sind meiner Meinung nach die § 651 a ff BGB, da diese das deutsche Reiserecht regeln. Damit aber ein Anspruch auch eine Minderung des Reisepreises in Frage kommt, müsste zunächst geklärt werden, ob die aufgelisteten Dinge auch einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. Hier zunächst mal der Gesetzestext:
„Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.“
Demnach könnten die einzelne Dinge tatsächlich einen Mangel begründen.
Minderung:
Um nun zu wissen, wie hoch eine Minderung entsprechend ausfallen könnte, müsste man auf aktuelle Urteile (finden Sie alle im Volltext auf der Website reise-recht.wiki.de) zurückgreifen. Hier mal eine beispielhafte Auflistung:
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tagnach sich ziehen.
AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01
Muss ein Reisender unzumutbar lang auf die Bereitstellung des gebuchten Zimmers warten, verringert sich der Tagesreisepreis um 30%.
LG Kleve, Az.: 6 S 23/96
Lärm durch Barmusik bis 1.00 Uhr nachts kann zu einer Minderung bis zu 20 % führen, wenn im Prospekt ein ruhiges Ferienhotel ausgewiesen war.
AG Köln, Urt. v. 14.03.2006, Az.: 133 C 56/05
Fäkaliengeruch im Hotelzimmer stellt einen Reisemangel dar.
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.
Eine genaue Betrachtung kann meiner Meinung allerdings nur von einem Fachanwalt oder einem Richter beurteilt werden. Die Höhe würde sich im Endeffekt dann folgendermaßen ergeben:
OLG Celle, Urt. v. 17.6.2004, Az.: 11 U 1/04
Einem Reisenden zustehende Minderungsanteile sind im Wege der Gesamtwürdigung zu ermitteln. Die Minderungsquoten sind zu addieren.
Wie gesagt, ich kann mir sehr gut vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben könnten. Wie hoch das wäre, lässt sich fernab schlecht beurteilen, da auch immer eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden muss. Für einen umfassenden Überblick kann ich es allerdings empfehlen Im Forum mal nach weiteren Beiträgen zu ähnlichen Themen zu schauen.