Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Hotel war allerdings stark von Baulärm betroffen. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.
Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m geregelt ist. Eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB kommt dann in Betracht, wenn die Reise mangelbehaftet ist.
Ein Reisemangel ist das Vorhandensein von Fehlern bzw. das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Die genaue Definition kann hier nachgelesen werden. Zu den Fehlern einer Reise gehören jedoch nicht Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, höhere Gewalt und bloße Unannehmlichkeiten.Es stellt sich also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.
Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:
Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben
Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?
Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?
Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.
Dazu folgende Urteile:
LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)
Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)
Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.
LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)
Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.
LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06 reise-recht-wiki" eingeben)
Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.
Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.
Nach diesen Urteilen, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen.
Sie haben Ihre Reiseleitung informiert, welche Ihnen sagte, dass Sie den Reiseveranstalter FTI benachrichtigen sollen, damit dieser die Möglichkeit hat, Abhilfe zu gewährleisten. Sie haben die Benachrichtigung von FTI jedoch unterlassen, da Sie der Ansicht waren, dass FTI ohnehin nichts an der Lage hätte ändern können und ihnen außerdem das Bestehen der Baustelle bekannt war. In Ihrem Fall könnte also problematisch sein, dass Sie den Mangel nicht rechtzeitig gemeldet haben. Dazu folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az: X ZR 123/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 123/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst kurz vor Ende des Aufenthalts angezeigt.
Das Landesgericht Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers, Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und gab seiner Berufung statt. Es verurteilte die Beklagte zur Leistung von 1234,23 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof Revision.
Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.
Demnach hätten Sie meines Erachtens direkt nach der Anreise melden müssen. Dass der Reiseveranstalter über den Baulärm informiert war, ist unerheblich. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.
Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.