Hallo lieber Fragensteller,
im letzten Winter wollten Sie einen Flug nach Mallorca antreten. Am Flughafen angekommen wurde Ihnen mitgeteilt, dass sich der Flug auf Mittags verlegen wird, später wurde er dann wiederum nach hinten in die Abendstunden verlegen. Schließlich war nicht ganz klar, ob der Flug überhaupt stattfindet. Deshalb haben Sie kurzerhand einen neuen Flug gebucht, damit Sie Mallorca schließlich noch am selben Tag erreichen konnten. Nun fragen Sie, ob Sie die Kosten für die neu gebuchten Flüge zurückverlangen können.
Rechtliche Grundlage:
Diese finden Sie wohl in der europäischen FluggastrechteVO 261/2004. Bei einer Verspätung müssen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls Ansprüche aus der Verordnung in Betracht, wenn die Verspätung am letzten Endziel mind. 3 Stunden beträgt.
Nun ist es allerdings so, dass Sie den verspäteten Flug ja nie angetreten haben. Fraglich ist also, ob deshalb eventuell der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO entfällt. Dazu empfiehlt es sich, nach vergangener Rechtsprechung zu suchen:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.06.2013, Az.: 3 C 574/13 (34)(auch über Google zu finden unter: „3 C 575/13 reise-recht-wiki.de“)
Ein Reisender buchte bei einer privaten Luftfahrtgesellschaft einen Linienflug. Als er am Tag des Fluges am Gate ankam, wurde er darüber informiert, dass sich der Flug um unbestimmte Zeit verzögern werde. Hiermit nicht einverstanden, stornierte der Kläger seine Buchung und flog stattdessen mit einer anderen Airline.
Da der Grund für die Stornierung die Verspätung der Maschine war, verlangt der Reisende nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
Die Airline weigert sich der Zahlung. Durch die vorzeitige Stornierung der Buchung habe der Fluggast keinen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung. Ausgleichszahlung nur bei tatsächlicher Wartezeit am Flughafen.
LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, Az.: 7 S 120/13 (auch über Google zu finden unter: „7 S 120/13 reise-recht-wiki.de“)
Weil der Flug eines Ehepaares erhebliche Verspätung hat, nehmen sie diesen nicht wahr und buchen stattdessen einen anderen. Im Nachhinein verlangen sie vom zuständigen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Das Landgericht Darmstadt verneint das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs. Eine Ausgleichszahlung werde nur gewährt, wenn man den verspäteten Flug tatsächlich antrete.
AG Hamburg, Urt. v. 26.04.2016, Az.: 12 C 328/15 (auch über Google zu finden unter: „12 C 328/15 reise-recht-wiki.de“)
Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. D.h. der Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung.
Die Urteile sind nicht ganz eindeutig bzw. werden unterschiedliche Auffassungen dargelegt. Hier eine Meinung zu geben, ist etwas schwer, da einige Angaben fehlen. Haben Sie ihren Flug vor Ort storniert? Jedenfalls ist es deshalb gut möglich, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht oder eben auch nicht.
Rückerstattung der Kosten für den neuen Flug?
In Art. 8 der Verordnung ist eine Art Betreuungsleistung fest gelegt. Demnach besteht ein Wahlrecht zwischen der Flugkostenrückerstattung und einer alternativen Beförderung zu ähnlichen Konditionen. Sollten sie den Flug also storniert haben, so können Sie meiner Meinung nach lediglich die Kosten für den ursprünglichen Flug zurück verlangen. Allerdings wird daraus kein Anspruch begründet, dass die restlichen Kosten für den neu gebuchten Flug zu übernehmen sind.
Ergo: Ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht, lässt sich nicht genau erkennen. Ich würde deshalb raten, einen Fachanwalt zu befragen. Ebenfalls ist es sicherlich ratsam, dass Sie einige andere Forenbeiträge lesen, in denen bereits zu ähnlichen Fällen diskutiert wurde.