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Hallo,

mein Freund und ich hatten sehr lange gespart, um uns einen Urlaub auf Fuerteventura leisten zu können. Als es dann endlich so weit war, waren wir natürlich überglücklich und aufgeregt, uns endlich diese Reise buchen zu können.

Die Flüge wurden von Lufthansa gebucht, sollten aber von Air Berlin durchgeführt werden.                

Der Hinflug startete am 14.07, wo wir auch pünktlich und wie geplant 17:20 ankamen. Das Problem war aber, dass wir aus dem Flugzeug raus gingen, uns zur Gepäckankunft begaben, und leider vergeblich auf unsere Koffer warteten! Ein absoluter Alptraum! Unsere Koffer kamen einfach nicht!

Wir begaben uns sofort zum Schalter, um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, und zu fragen, was wir nun tun können, aber uns wurde nur gesagt, man kümmert sich darum, und wird uns informieren.

Der Koffer meines Freundes kam am 16.07 an, und meiner erst am 18.07, also vier Tage nach der geplanten Ankunft!

Als wir später bei der Fluglinie eine Entschädigung für das Ereignis einfordern wollten, wurde uns zuerst gesagt, das Gepäck kam gar nicht zu spät, aber als ich dann nochmals wütend auf diese nachricht antwortete, wurde eingeräumt, (am 21.08), dass es zu einer Gepäckfehlleitung kam, das heißt unser Gepäck wurde an ein anderes Ziel geschickt, und ein Fehler wurde eingeräumt. Weiter hies es in der Email:

„Die Gepäckfehlleitung regulieren wir in Höhe der maximalen Erstattungssumme für Noteinkäufe und überweisen den Betrag von 384,00 Euro in den nächsten Tagen auf das Konto“

Und das ist mega verwirrend, erst wird behauptet, so etwas läge nicht vor, und dann wird ein kleiner Schadensersatz geleistet. Übrigens haben wir Pro Person für 10 Tage 78 Euro bezahlt.

Habe ich trotzdem noch einen Anspruch auf Entschädigung, gerade auch weil eine andere Fluggesellschaft den Flug durchführte, als bei welcher der Flug gebucht wurde?

Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo, 

bei Gepäckverspätungen sind die Regelungen des Montrealer Übereinkommens heranzuziehen. Bei Gepäckverspätungen ist die rechtliche Grundlage in Art. 19 des MÜ geregelt.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

Diese Norm beinhaltet, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Verspätungsschaden aufzukommen hat. Zusammengefasst bedeutet dies, dass man die Kosten für Noteinkäufe von der Airline zurückverlangen kann. Wichtig ist dabei immer die Belege aufzuheben zu Beweiszwecken. Für die Höhe desSchadensersatzes gibt es allerdings eine Obergrenze, welche in Art. 22 festgelegt ist. Dieser wird inSonderziehungsrechte(SZR) angegeben. Die Grenze liegt bei 1.131 SZR. Der Kurs für die Umrechnung ändert sich allerdings immer wieder. Ein weitergehender Schadensersatz kommt nur allerdings meines Wissens nach nur dann in Betracht, wenn man nachweisen kann, dass die jeweilige Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlust fahrlässig oder mutwillig verursacht hat.

Ganz wichtig ist allerdings auch, dass die Frist eingehalten wird. In 31 II 2 MÜ ist geregelt, dass der Empfänger im Fall einer Verspätung dieSchadensanzeige innerhalb von 21 Tagennach Erhalt der Gepäckstücke stellen. 

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Anspruchsgegner ist der ausführende Luftfrachtführer, also Air Berlin, da diese ja auch die Gepäckverspätung verursacht haben. Ich könnte mir vorstellen,dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens einen Anspruch auf die Erstattung aller finanziellen Einbußen. Es besteht aber kein Schadensersatzanspruch wegen des Aufwands der Ihnen dadurch entstanden ist. 

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen.

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