Hallo,
Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben, da ihr Flug von den Malediven nach Hamburg über Dubai mit Emirates aufgrund eines technischen Defekts annulliert wurde.
In Fällen einer Annullierung, könnte es durchaus sein, dass Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung greifen. Sie beziehen sich wohl insbesondere auf eine Ausgleichsleistung, die bei einer Strecke Malediven-Deutschland wohl 600 Euro betragen würde.
Allerdings müsste man davor überprüfen, ob der Anwendungsbereich gem. Art. 3 der Verordnung überhaupt eröffnet ist. Denn die Verordnung gilt...
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Auch das von ihnen zitierte Urteil ist dahingehend korrekt, dass es irrelevant ist, ob und wo ein Zwischenstopp auf dem Flug eingelegt wird, solange die Flüge als Einheit gebucht wurden.
Problematisch in diesem Fall ist jedoch, dass der Flug zwar aus einem Drittland in einen Mitgliedsstaat ging, allerdings nicht von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft ausgeführt wurde, da Emirates kein europäisches Flugunternehmen ist.
Daher scheiden Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung meiner Meinung leider aus; allerdings sollten Sie, wenn sie eine genaue Rechtsauskunft benötigen, einen Fachanwalt befragen.