Hallo,
euer Türkei-Urlaub verlief leider nicht wie erhofft. Das Hotel wies diverse Mängel auf, weshalb ihr euch fragt, ob ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen könnt.
Zunächst einmal sei erwähnt, dass bei einem Pauschalreisevertrag die §§ 651 a-y BGB heranzuziehen sind.
Um Ansprüche geltend machen zu können, muss ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel definiert sich als das Vorhandensein eines Fehlers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition findest du auf folgender Internetseite:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Du führst diverse Dinge auf, die euch in dem Hotel nicht gefallen haben und auch als Mängel aufgefallen sind. Nun ist allerdings erst einmal zu klären, bei welchen dieser Dinge ein Mangel vorliegt. Hierzu habe ich ein passendes Urteil gefunden, das einen sehr ähnlichen Fall behandelt hat:
LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2001, Az: 22 S 54/00 (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Düsseldorf 22 S 54/00 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Das LG entschied, dass eine nicht regulierbare Klimaanlage durchaus als Reisemangel zu betrachten sein kann. Auch die fehlenden Liegen am Pool können als Reisemangel betrachtet werden.
In beiden Fällen ist es so, dass der Reiseveranstalter diese Eigenschaften der Reise zugesichert hat und nicht erfüllt hatte, weshalb hier eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein Reisemangel liegt also vor.
Meiner Meinung nach, liegt auch ein Reisemangel darin, dass der Strand verschmutzt war. Hier ist das ausschlaggebende Argument, dass es ein hoteleigener Strand war. Wäre es ein öffentlicher Strand, wäre ein Reisemangel ausgeschlossen, weil es außerhalb der Verantwortung des Reiseveranstalters läge.
Die Taschenkontrollen sind etwas anders zu bewerten. Der Begriff des Reisemangels erfordert eine Beeinträchtigung der Reise. Wird das Gepäck kontrolliert, ist das nicht als Beeinträchtigung zu sehen, sondern als bloße Unannehmlichkeit.
Die scharfkantigen Marmortische sind sehr gefährlich, wenn man mit Kindern unterwegs ist. Nun ist es allerdings so, dass das LG diesen Mangel folgendermaßen bewertet:
Ein derart hartes Material wie Marmor ist naturgemäß immer in gewissem Maße gefährlich, wenn man daran stößt, was aber andererseits allgemein bekannt und die Gefahr folglich leicht zu vermeiden ist. Eine pflichtwidrige Gefahr für Menschen, deren Köpfe sich über Tischhöhe befinden, ist jedoch nicht ersichtlich.
Daraus wird gefolgert, dass die Marmortische keinen Reisemangel begründen.
Nichtsdestotrotz, liegen in eurem Fall Mängel vor. Und zwar in Bezug auf die Klimaanlage, die fehlenden Liegen am Pool und den verschmutzten Strand.
Welche Ansprüche sich aus diesen Mängeln ergeben, steht in § 651 i Absatz 3 BGB:
(…)
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
(…)
6.die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Folgende Möglichkeiten habt ihr nun:
1. § 651 m BGB
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Ihr könnt also für die Dauer des Reisemangels den Reisepreis mindern. Da euer Urlaub schon zu Ende ist, gehe ich davon aus, dass ihr den gesamten Reisepreis bereits bezahlt habt. Nach Absatz 2 könnt ihr den Mehrbetrag zurückverlangen. Also nachträglich ausrechnen, wie hoch die Minderung ist und die Differenz verlangen.
2. § 651 n
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1.ist vom Reisenden verschuldet,
2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Unabhängig der Minderung, könnt ihr Schadensersatz verlangen. Allerdings ist hier die Voraussetzung, dass die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. In eurem Fall, ist meiner Meinung nach keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ersichtlich, weshalb ich davon ausgehe, dass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr, meiner Ansicht nach, einen Anspruch auf Reisepreisminderung habt.
Allerdings lege ich euch ans Herz, einen Anwalt mit dieser Thematik zu befassen, weil es sich beim Reiserecht um ein sehr komplexes Themengebiet handelt und dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellen soll. Ein Anwalt kann über die Höhe der Minderung Auskunft geben und ob ihr eventuell noch weitere Ansprüche habt.