Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Bei dieser fanden jedoch Dreharbeiten statt, wodurch Sie bestimmte Bereiche nicht nutzen konnten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB.
Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Dazu folgende Urteile:
AG Bonn, Urt. v. 30.12.2015, Az: 101 C 423/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 101 C 423/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt gebucht. Wie sich erst auf der Kreuzfahrt offenbarte, fanden während der Kreuzfahrt Dreharbeiten der Serie „Das Traumschiff“ an Bord statt. Dies versteht der Kläger als Mangel und fordert eine Minderung des Reisepreises.
Das Gericht hat ihm teilweise Recht gegeben. Durch die Dreharbeiten und die damit einhergehenden Geräusche und Absperrung wich die Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab. Dafür wurde dem Kläger eine Minderung um 20 % anteilig für die Seetage, an denen er sich auch an Bord befand, zugesprochen.
Allerdings wurde bezüglich dieses Urteiles eine Berufung eingelegt:
LG Bonn, Urt. v. 23.08.2016, Az: 8 S 5/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 8 S 5/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrtrundreise. Während der Reise kam es zu Filmdreharbeiten an Bord des Kreuzfahrtschiffes. Hierzu wurden verschiedene Bereiche des Schiffes an verschiedenen Zeitpunkten für die Reisenden gesperrt. Der Kläger fühlte sich hierdurch in seinem Urlaub beeinträchtigt. Er klagte auf eine 40 %ige Reisepreisminderung.
Das AG Bonn sprach ihm eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % zu. Das LG Bonn änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil ab und wies die Klage insgesamt, mit der Begründung, dass es sich bei den Dreharbeiten für den Kläger um bloße Unannehmlichkeiten handelte, zurück.
Daher könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Reisemangel sondern eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage äußern kann. Für weitergehende Informationen würde sich das konsultieren eines Fachanwalts für Reiserecht sicherlich lohnen.