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Guten Tag,

ich habe eine Frage, die ich vorab stellen möchte.

Habe ich einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangel?

Auf unserer 3-wöchigen AIDA Kreuzfahrt waren an Deck Dreharbeiten für einen Film. Deshalb waren an einigen Tagen bestimmte Bereiche für etliche Stunden gesperrt. Bei der Buchung wurden wir nicht vorab darüber informiert. Meiner Meinung nach wurde dadurch die Hinweis- und Informationspflicht verletzt. Außerdem ist es nicht schön, wenn man sich auf dem Schiff nicht frei bewegen kann und immer wieder vor Absperrungen steht. Schließlich ist so eine Kreuzfahrt kein Schnäppchenurlaub.

Ich freute mich sehr auf diese 3 Wochen und hatte auf der AIDA eine Meerblickkantine gebucht. So war es mir möglich, zu jeder beliebigen Zeit das Meer und den Himmel zu beobachten. Die Kreuzfahrt, die ich inklusive Flug gebucht hatte, sollte über Hongkong, Vietnam und Singapur gehen. Diese Städte sind meine größte Sehnsucht. Hongkong mit der schönen Bedeutung „duftender Hafen“, eine Sonderverwaltungszone an der Südküste Chinas, hat so viele Sehenswürdigkeiten, dass man Tage dort verbringen könnte. Vietnam, das sich von Norden nach Süden in 5 Landschaften unterscheidet, könnte wochenlang durchquert werden und schließlich Singapur. Dieser traumhafte Stadtstaat und in jeder Hinsicht einmalig und somit idealer Ort für einen hochinteressanten Urlaub.

So sehr ich mich auch auf diese Reise freute, wurde sie doch durch die Dreharbeiten auf dem Schiff getrübt. Mir wurde das ganze Filmteam, die Absperrungen und dich sich daraus ergebenden Nachteile einfach zu viel. Deshalb habe ich mich zu diesem Schritt entschlossen und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

solche Umstände können eine Kreuzfahrt natürlich arg vermiesen. Daher ist es auch verständlich, dass du dich in diesem Fall fragst, ob du gegen AIDA irgendwelche Ansprüche geltend machen kannst.

Bei Kreuzfahrten ergeben sich mögliche Ansprüche, wie bei einer Pauschalreise auch, aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§651 a-y BGB geregelt wird. 

Allerdings wird auch hier zunächst das Vorhandensein eines Reisemangels gemäß §651 i BGB. 

Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist also, ob die Dreharbeiten an Bord deines Kreuzfahrtschiffes einen Reisemangel entstehen lassen und wenn ja, welche Ansprüche sich hieraus ergeben können.

Hierzu folgendes Urteil:

LG Bonn, Urteil vom 23.8.2016, Az. 8 S 5/16 (den Volltext findest du, wenn du im "reise-recht-wiki" suchst: "8 S 5/16")

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrtreise im Raum Südostasien. Während dieser Zeit fanden an Deck des Schiffes Filmdreharbeiten statt. An einigen Tagen waren bestimmte Bereiche des Schiffes für einige Stunden für die Reisenden gesperrt. Hierin sah der Kläger einen Reisemangel und machte geltend, dass der Reiseveranstalter, indem er ihn vorab nicht über diese Dreharbeiten informierte, seine Hinweis- und Informationspflicht verletzte. Er verlangte daher eine Reisepreisminderung von 40%.

In erster Instanz sprach ihm das AG Bonn einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 20% zu. Die Beklagte legte jedoch Berufung ein. Das LG Bonn befand das ergangene Urteil als falsch und änderte das Urteil ab. Seiner Ansicht nach lag durch die Dreharbeiten kein Reisemangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, die keine Ansprüche begründet vor. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Da dieser Fall deinem sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch du eher geringe Chancen hast, Ansprüche gegen AIDA geltend zu machen, da das letztinstanzliche Urteil einen Reisemangel verneinte. 

Somit wird ein Gericht in deinem Fall meines Erachtens nach leider auch einen Reisemangel verneinen.

Da es sich bei dir aber anscheinend jedoch um einen sehr komplexen Fall handelt und ich in diesem Beitrag nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, wäre es vielleicht hilfreich zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Guten Tag, 

Sie haben auf einer AIDA-Kreuzfahrt teilgenommen. Leider waren an einigen Tagen einige Teile des Schiffs abgesperrt, da zu dieser Zeit Dreharbeiten stattgefunden haben. Sie sehen hierhin eine Verletzung der Informationspflichten des Reiseveranstalters. 

Ob dies tatsächlich so war, muss wohl einer rechtlichen Betrachtung unterzogen werden. Ich möchte gleich von Anfang an sagen, dass eine solche allerdings nur von einem Fachanwalt professionell durchgeführt werden kann. Hier kann ich lediglich meine eigene persönliche Meinung darstellen.

 

Deshalb sollte man meiner Meinung nach einen Blick in §651 m BGB werfen: 

§ 651m
Minderung

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

 

Diese Norm beinhaltet den Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn ein Reisemangel vorlag. Zu hinterfragen gilt es nun, ob der fehlende Hinweis für die Dreharbeiten bzw. die Unmöglichkeit der Nutzung von Boardabschnitten einen solchen Mangel begründen. 
Hierhin kann folgendes Urteil eventuell helfen:


LG BONN, URT. V. 23.08.2016, AZ.: 8 S 5/16 ( einfach in einer Suchmaschine folgenden Terminus suchen: „reise-recht-wiki 8 S 5/16“)

Der Sachverhalt beläuft sich darauf, dass der Kläger eine drei-wöchige Kreuzfahrtrundreise in der Region Südostasion für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015 buchte. Allerdings kam es im Verlauf der Reise zu Filmdreharbeiten an Bord des Kreuzfahrtschiffes. Deswegen wurden verschiedene Bereiche des Schiffes an verschiedenen Zeitpunkten für die Reisenden gesperrt. Der Kläger fühlte sich hierdurch in seinem Urlaub beeinträchtigt. Er klagte auf eine 40 %ige Reisepreisminderung. Zudem machte er geltend, dass der Reiseveranstalter, indem er ihn nicht vorab über diese Dreaharbeiten informierte, seine Hinweis- und Informationspflichten verletzte.

Zunächst hatte das AG Bonn ihm eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % zugesprochen. In zweiter Instanz änderte das LG Bonn in der Berufung das Urteil ab und wies die Klage insgesamt zurück. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Dreharbeiten für den Kläger um bloße Unannehmlichkeiten handelte. Dies gelte solange bis die damit einhergehende Einschränkungen nicht die Grenze von bloßen Unannehmlichkeiten für den Reisenden überschreiten. Hinsichtlich der Durchführung von Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff hat der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden vor Antritt der Reise keine Hinweis- und Informationspflichten.

 

Dieses Urteil empfinde ich als sehr aussagekräftig. Allerdings kann es auch sein, dass die Beeinträchtigungen auf ihrem Schiff ja viel erheblicher waren, als in diesem Fall. Insofern könnte es trotzdem möglich sein, dass Sie einen Anspruch gerichtlich wirksam durchsetzen können.

Wie gesagt, dafür sollten Sie sich dann allerdings an eine professionelle Stellen wenden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Bei dieser fanden jedoch Dreharbeiten statt, wodurch Sie bestimmte Bereiche nicht nutzen konnten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Dazu folgende Urteile:

AG Bonn, Urt. v. 30.12.2015, Az: 101 C 423/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 101 C 423/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt gebucht. Wie sich erst auf der Kreuzfahrt offenbarte, fanden während der Kreuzfahrt Dreharbeiten der Serie „Das Traumschiff“ an Bord statt. Dies versteht der Kläger als Mangel und fordert eine Minderung des Reisepreises.

Das Gericht hat ihm teilweise Recht gegeben. Durch die Dreharbeiten und die damit einhergehenden Geräusche und Absperrung wich die Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab. Dafür wurde dem Kläger eine Minderung um 20 % anteilig für die Seetage, an denen er sich auch an Bord befand, zugesprochen.

Allerdings wurde bezüglich dieses Urteiles eine Berufung eingelegt:

LG Bonn, Urt. v. 23.08.2016, Az: 8 S 5/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 8 S 5/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrtrundreise. Während der Reise kam es zu Filmdreharbeiten an Bord des Kreuzfahrtschiffes. Hierzu wurden verschiedene Bereiche des Schiffes an verschiedenen Zeitpunkten für die Reisenden gesperrt. Der Kläger fühlte sich hierdurch in seinem Urlaub beeinträchtigt. Er klagte auf eine 40 %ige Reisepreisminderung.

Das AG Bonn sprach ihm eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % zu. Das LG Bonn änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil ab und wies die Klage insgesamt, mit der Begründung, dass es sich bei den Dreharbeiten für den Kläger um bloße Unannehmlichkeiten handelte, zurück.

Daher könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Reisemangel sondern eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt. 

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage äußern kann. Für weitergehende Informationen würde sich das konsultieren eines Fachanwalts für Reiserecht sicherlich lohnen.

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