Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht inklusive eines 48 qm großen Zimmers. Bei Ihrer Ankunft mussten Sie jedoch feststellen, dass das Zimmer ca 1/3 kleiner war als vorher angegeben.
Sie forderten die Reiseleitung daraufhin umgehend auf, Ihnen ein größeres Zimmer zu gewährleisten, was diese aber verweigerte. Sie buchten daraufhin selbstständig ein neues Zimmer und fragen nun nach Ansprüchen auf Erstattung des Aufpreises, sowie einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Sie habe eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich daher aus dem Pauschalreiserecht. Dieses ist in §§ 651 a ff. BGB normiert.
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben. Dieser ergibt sich aus § 651 m BGB.
§ 651m Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, muss also zunächst ein Reisemangel vorliegen:
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist
Desweiteren fordern Sie Schadensersatz. Dieser ergibt sich aus § 651 n BGB.
§ 651n Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Bezüglich der Frage, ob Ihnen diese beiden Ansprüche nun zustehen, konnte ich ein Urteil des LG Frankfurt finden, welches über einen ganz ähnlichen Fall entschieden hat:
LG Frankfurt, Urt. v. 01.12.2011, Az: 2-24 S 66/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 66/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ist die Fläche eines überlassenen Hotelzimmers um ca. 1/3 kleiner als es die des gebuchten Zimmers sein sollte, liegt ein Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB vor.
In diesem Fall hat der Reisende einen Anspruch auf ein anderes Zimmer, welches die Fläche des gebuchten Zimmers hat.
Da der Umzug in das andere Zimmer eine „einfache“ Abhilfe darstellt, hat der Reisende einen Anspruch auf Ersatz des Aufpreises für das andere Zimmer.
Aus einem um 1/3 kleineres Zimmer folgt keine Minderungsquote von 50 %, weshalb kein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB entsteht.
Ich denke, dass Ihnen daher ein Anspruch auf die Erstattung des Aufpreises zusteht und Sie auch eine Reisepreismindeurng gem. § 651 m geltend machen können. Allerdings ist mit dem Anspruch auf Reisepreisminderung dann bereits der Entschädigungsanspruch mit abgegolten.
Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist.