Hallo Ariane,
leider kam es dazu, dass euer Flug nach Riga kurzfristig annulliert wurde. Leider konnte euch kein Alternativflug angeboten werden, auch nicht mit anderen Airlines. Nun würdet ihr gerne wissen, ob ihr die entstandenen Kosten für euer Air BnB von Ryanair zurückverlangen könnt.
Bei Annullierungen greifen in erster Linie die Regelungen der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Die Grundlage bildet insbesondere Art. 5 der Verordnung.
„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Da ihr nur sehr kurzfristig im Voraus über die Annullierung informiert wurdet und euch auch keine passende Alternative angeboten wurde, so müsste zunächst der Anspruch auf Ausgleichsleistungen tatsächlich in Frage kommen.
Zudem habt ihr schon geklärt, dass ihr nach At. 8 der VO die Flugscheinkosten zurückerstattet bekommt.
Allerdings lässt sich in der Fluggastrechteverordnung leider keine Norm finden, die darauf hinweist, dass ein Luftfahrtunternehmen auch die entstandenen Kosten dafür tragen muss, wenn Sie eine Unterkunft absagen müssen. Ich gehe davon aus, dass ihr das Geld dafür deshalb nicht von Ryanair zurück verlangen könnt.
Allerdings stellt dies lediglich meine Auffassung der Dinge dar. Wenn ihr einen Rechtsberatung wünscht, so muss man sich eher an einen Fachanwalt wenden.