Hallo,
dass du in deinem Hotel diverse Mängel vorgefunden hast ist wirklich sehr ärgerlich und kann den Urlaub doch etwas beeinträchtigen. Die Mängel hast du auch bei vtours angezeigt und einen Tag nach deiner Rückkehr wolltest du mithilfe eines Anwalts Ansprüche geltend machen. Das wurde allerdings abgelehnt, mit der Begründung der Verjährung. Nun fragst du, ob tatsächlich schon 2 Tage nach der Reise die Geltendmachung der Ansprüche verjährt.
Zunächst sei zu klären, ob du einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast.
Dafür muss erst einmal ein Reisemangel vorliegen. Das ist grundsätzlich das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition und weitergehende Informationen findest du hier. Die Anspruchsgrundlage bildet § 651 d BGB:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Nun gehst du leider nicht auf die Mängel ein, die du in dem Hotel vorgefunden hast, weshalb ich einfach mal davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für einen Reisemangel vorliegen. Auch, um dir die Verjährung zu erklären.
Hierfür ist § 651 g BGB hilfreich. Die wichtigen Passagen unterstreiche ich dir:
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Maßgeblich für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der Zugang der Anspruchsanmeldung. Da dies erst am Tag nach der Reise war, und die Frist bereits an dem Tag abgelaufen war, an dem der Brief bei vtorus ankam, erfolgte die Anspruchsanmeldung zu spät. Der Umstand, dass du bereits vor Ort auf die Mängel schriftliche hingewiesen hast, ersetzt diese Anspruchsanmeldung nicht.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1987 geurteilt, dass bereits mit der Mängelanzeige eine Geltendmachung der Ansprüche erfolgen muss. Das heißt, du hättest bereits im Urlaub vtours sagen müssen, dass du gerichtlich vorgehen wirst oder Schadensersatz dafür haben willst. Danach hättest du die Rechte nicht noch einmal geltend machen müssen:
BGH, Urt. v. 22.10.1987, Az: VII ZR 5/87
Macht der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche geltend, muss er diese nicht nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholen, um seine Rechte zu wahren.
Das Urteil findest du ganz einfach auf Google, wenn du „VII ZR 5/87 reise-recht-wiki.de“ eingibst.
Zusammengefasst hast du leider nicht mitgeteilt, dass du wegen der Mängel Ansprüche, wie Schadensersatz, geltend machen willst. Aus diesem Grund war die Frist leider schon abgelaufen, als das Schreiben bei vtours einging und die Geltendmachung der Ansprüche leider verjährt.
Dazu habe ich auch ein passendes Urteil gefunden, das einen ähnlichen Fall behandelt hat:
AG München, Urt. v. 05.08.2009, Az: 262 C 8763/09
Eine Mängelanzeige bei der Reiseleitung vor Ort kann nur dann als Anspruchsanmeldung gelten, wenn aus ihr hinreichend genug hervorgeht, dass der Reisende Ansprüche geltend machen will.
Auch dieses Urteil findest du ganz einfach, wenn du auf Google „262 C 8763/09 reise-recht-wiki.de“ eingibst.
Ich muss dir also leider sagen, dass du keinen Anspruch mehr auf eine Reisepreisminderung hast.
Ich rate dir dennoch, einen Anwalt aufzusuchen. Er kann den Einzelfall besser beurteilen und dir genau sagen, ob und welche Ansprüche du hast!