Guten Tag,
bei einer Verspätung des Fluges von mehr als 3 Stunden, kann der Fluggas gegen seine Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.
Zum Vergleich folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google einfach eingeben: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")
Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu.
AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google zu finden unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zu, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
Du gibst an, dass dein Flug eine 4-stündige Verspätung hatte, womit dir meiner Meinung nach Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Lufthansa zustehen könnte.
In Artikel 7 Absatz 1 werden für die Ausgleichszahlung folgende Höhen festgelegt:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Nun stellt sich dir die Frage, welche Entfernung hier ausschlaggebend ist.
Dazu möchte ich folgendes Urteil aufwerfen:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (den Volltext findest du, wenn du: "13 S 2291/15" auf "reise-recht-wiki.de" eingibst)
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Wie du siehst werden die Teilstrecken nicht addiert, sondern die unmittelbare Entfernung ist ausschlaggebend.
In deinem Fall bedeutet das, dass die Entfernung zwischen Düsseldorf und Madrid ausschlaggebend ist. Diese beträgt rund 1440km, womit dir meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zusteht.
Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung darstellt, steht es dir selbstverständlich frei zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.