Hallo,
dass euer Rückflug von Mallorca nach Weeze aufgrund eines Streiks annulliert wurde, ist sehr ärgerlich. Ich werde versuchen zu erklären, welche Ansprüche euch meiner Meinung nach zustehen.
Im Falle einer Annullierung haben Fluggäste grundsätzliche einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Da ihr einen alternativen Flug gebucht habt, habt ihr eine anderweite Beförderung in Anspruch genommen. Die Erstattung dieser Kosten ist in Artikel 8 der Verordnung geregelt. Hier einmal beide Artikel:
Artikel 5:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) (…)
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Artikel 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(...)
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Von dieser Ausgleichszahlung ist die Fluggesellschaft allerdings befreit, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung berufen kann. Was ein außergewöhnlicher Umstand genau ist, kannst du hier nachlesen.
Der Fluglotsenstreik in Frankreich hat den Luftverkehr stark beeinträchtigt. Diese Gegebenheiten konnten von der Fluggesellschaft nicht beherrscht oder beeinflusst werden. Das hat der BGH in einem Urteil vom 12.06.2014 entschieden. Du kannst das Urteil ganz einfach finden, indem du bei Google „BGH X ZR 121/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst. Die Stornierung von 40% der Flüge, die du angesprochen hast, diente dazu, den Luftraum zu entlasten.
Daraufhin hat die Fluggesellschaft leider auch euren Flug gestrichen. Die Vorgaben von Eurocontrol und der Streik sind somit ursächlich für die Annullierung eures Fluges.
Zwar wurde euch bereits vor dem Flug mitgeteilt, dass dieser gestrichen wurde, allerdings ist es grade Sinn und Zweck eines Streiks für Störungen im Flugablauf zu sorgen, die nicht aufzufangen sind, auch um von der Öffentlichkeit beachtet zu werden. Die Zeitspanne, die der Fluggesellschaft blieb, um der Störung entgegenzuwirken (in eurem Fall ein Tag), ist viel zu kurz, um entsprechend auf diese Störung zu reagieren und ausgleichen zu können.
Passend zu eurer Situation habe ich ein Urteil des AG Geldern gefunden. Du kannst es einfach finden, indem du bei Google „AG Geldern 17 C 55/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst.
In diesem Urteil wurde der Flug der Reisenden ebenfalls aufgrund eines Fluglotsenstreiks annulliert. Das AG entschied allerdings, dass hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und die Fluggesellschaft keinen Ausgleich zahlen muss. Wörtlich heißt es: Da die Ursache für die Annullierung ein Fluglotsenstreik war, wurde die Klage wegen außergewöhnlicher Umstände abgewiesen.
Ich bin der Meinung, dass ihr leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung habt.
Bei solchen Fällen handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen, ich empfehle deswegen den Gang zum Anwalt, um sich eine genaue Auskunft darüber geben zu lassen, ob eventuelle Ansprüche bestehen oder nicht.