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Hallo liebes Forum,

ich habe für mich und 7 Freunde von mir einen Urlaub auf Korsika gebucht. Das war im januar für die Zeit vom 2 bis 23 August.

Die Unterbringung sollte in einem Bungalow Typ 6 erfolgen, und laut Katalog haben wir gedacht, da wir 8 Leute sind, werden wir in zwei Bungalows mit je Zwei Räumen untergebracht. Wir zahlten pro Person knapp 500 Euro.

Als wir allerdings ankamen, und uns unsere Unterkunft gezeigt wurde, waren wir ziemlich überrascht. Wir wurden in einem Steinbungalow untergebracht, der zwei durch eine Wand getrennte Räume für je 4 Personen enthält. Das war ein untragbarer Zustand! Ich wollte dort auch nicht länger bleiben, und reiste zusammen mit einem Freund vorzeitig wieder ab, das war ein untragbarer Zustand.

Ich habe dann noch im Flugzeug eine Email geschrieben, und von der Reiseveranstalterin die Erstattung eines Teils der Reisekosten und der Unterbringung verlangt. Aber nicht nur das, sondern auch noch Schadensersatz für nutzlos benutze Urlaubszeit und vertanen Urlaub. Denn mit 4 Leuten in einem Bungalow kann man es ja noch aushalten, aber 8 Leute in einem Bungalow, das ging zu weit.

Wir haben was den vertanen Urlaub betrifft knapp 2700 Euro für alle verlangt, und was die anderen Kosten betrifft 1700 Euro. Erhalten haben wir von dem Anbieter aber nur 3000 Euro, und davon waren laut deren Aussagen 1600 Für den vertanen urlaub.

 

Jetzt weiß ich aber überhaupt nicht, wie sich die mögliche Ersatzsumme für vertane Urlaubszeit berechnet! Kann mich da bitte jemand aufklären?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt entgegen eurer Auffassung einen Bungalow angetroffen, der die beiden Schlafräume lediglich durch eine Wand trennte und nicht, wie angenommen, 2 Bungalows vorlagen. Ihr habt daraufhin Beschwerde eingelegt und einen Schadensersatz erhalten. Nun wollt ihr wissen, wonach sich die Entschädigung für vertanem Urlaub berechnet.

Hierzu habe ich folgendes Urteil des OLG Frankfurt gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „OLG Frankfurt 8 U 129/80 reise-recht-wiki“ eingibst):

OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.1980, Az: 8 U 129/80
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit bemisst sich nicht nach dem Verdienstausfall, sondern nach der Höhe des Reisepreises.

In diesem Fall hatten Urlauber ebenfalls einen anderen Bungalow angetroffen, als erwartet. Sie klagten gegen den Reiseveranstalter auf Entschädigung wegen vertanem Urlaub, die ihnen auch zugesprochen wurde. Über die Berechnung äußerte sich das OLG dahingehend, dass die Höhe des Reisepreises entscheidend sei. Dies bedeutet im Klartext:

Die finanzielle Lage eines Reisenden ist zwar ein Kriterium, wie der Urlaub ausfällt (billiger oder teurer), allerdings nicht der wesentliche Maßstab. Es ist zum Beispiel durchaus möglich, dass eine vermögende Person in einem, für sein Einkommen, billigen Urlaub genauso viel Erholung und Entspannung findet, wie ein Arbeiter, der relativ wenig verdient und einen, für sein Einkommen, teuren Urlaub für die Entspannung benötigt. Das OLG ist der Meinung, dass der Reisepreis aufzeigt, welche Aufwendungen zur Erholung erforderlich sind.

Jedem Reisenden soll demnach die gleiche Höhe eines Schadensersatzes zustehen.

Dagegen richtet sich allerdings ein BGH Urteil vom 25.03.1982 (einfach zu finden, indem zu bei Google „BGH VII ZR 41/81 reise-recht-wiki“ eingibst).

BGH, Urt. v. 25.03.1982, Az: VII ZR 41/81
Zur Höhe des Schadensersatzes für vertanen Urlaub meint das Berufungsgericht, es komme auf den Verdienstausfall bei Wiederholung des Urlaubs an.

Das bedeutet, dass schlussendlich nicht das Einkommen der Reisenden von Bedeutung ist, sondern wie viel der Jeweilige für einen Ersatzurlaub bezahlen würde. Dies wird so begründet, dass dem Risiko des Fehlkaufs dadurch Rechnung getragen wurde, dass bereits die gleiche Reisepreisminderung zugesprochen wurde. Die Aufwendungen für einen Ersatzurlaub können aber nicht die gleichen sein, weshalb die Entschädigung für vertanen Urlaub daran berechnet wird. Der BGH ist der Auffassung, dass eine gleich hohe Entschädigung für jeden Reisenden nicht gerechtfertigt wäre.

Nach dem BGH müsste also jeder Reisende eine unterschiedlich hohe Entschädigung erhalten.

Wie genau sich dies in eurem Fall aber berechnet, kann ich nicht sagen. Dafür weiß ich nicht, wie viel jeder bereit wäre für einen Ersatzurlaub zu zahlen. Dafür rate ich euch, einen Anwalt zu befragen, der sich mit der Materie besser auskennt.
 

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Sie haben einen Bungalowurlaub gebucht. Allerdings entsprach die Unterbringung nicht den Erwartungen und Sie reisten vorzeitig ab. Nun fragen Sie nach Ihrem Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie wollenen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB geltend machen.

Anspruch auf eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

Fraglich ist, ob in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt. Dazu das OLG Frankfurt:

OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.1980, Az: 8 U 129/80 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 8 U 129/80 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisegruppe buchte bei einem Reiseunternehmen eine Reise. Bei Ankunft am Urlaubsort wurde der Reisegruppe (8 Personen) durch den Reiseveranstalter ein Steinbungalow mit zwei Räumen zugewiesen, sodass jeweils vier Personen nur ein Raum zur Verfügung stand. Aufgrund einer solchen Raumverteilung war eine Urlaubserholung mit Privat- und Intimsphäre nicht möglich. Nach einiger Zeit kam es zu Reibereien und Spannungen zwischen den einzelnen Paaren, so dass die Klägerin und ihr Mann vorzeitig abreisen mussten. Aufgrund der Umstände Verlangte die Klägerin Schadensersatz für die gesamte Reisegruppe, wobei andere 7 Personen ihr die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter abgetreten haben. Das Gericht hat den Reiseveranstalter zu Schadensersatz verurteilt.

Da das Urteil Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt. Sie haben meines Erachtens also grundsätzlich einen Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f BGB.

 Nun stellt sich noch die Frage, wie sich ein solcher bemisst. 

Auch dazu hat das OLG Frankfurt eine Aussage getroffen:

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit bemisst sich nicht nach dem Verdienstausfall, sondern nach der Höhe des Reisepreises.

Zu der Berechnung des Anspruchs auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit auch folgende Grundsatz-Entscheidung des BGH

BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az: X ZR 118/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 118/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Nach dieser Entscheidung, in der es um die Überbuchung eines Hotels auf den Malediven ging, ist nicht mehr das Einkommen des Reisenden die Bezugsgröße für die Höhe der Entschädigung. Richtigerweise ist alleine auf den Reisepreis abzustellen, denn der Reisezweck kann am besten daran gemessen werden, wie viel dem Reisenden sein Urlaub wert ist und wieviel er dafür pro vertanen Tag investiert hat. Daher ist seit dieser Entscheidung des BGH das von vielen Gerichten bisher angewendete Tagessatzsystem nicht mehr angemessen und überholt.


Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die sich aus dem Maß der Reisebeeinträchtigung, der Schwere des Verschuldens und der Höhe des Reisepreises ergibt.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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