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Ich habe zwei Jahre in Paris studiert, und habe meine Familie daher eingeladen, dass ich Ihnen mal diese schöne Stadt zeige. Da habe ich auch gemacht, und verbunden mit diesem urlaub war auch der Heimflug von Paris-orly nach Berlin-Schönefeld, am 23.02 um 18:00.

Doch leider wurde unser Flug annulliert, und es wurde auch kein andere Angeboten, mit dem wir hätten nach Berlin fliegen können. Uns wurde zwar von der Fluggesellschaft eine Umbuchung auf den 28.02 vorgeschlagen, aber da 3 von 4 Leuten berufstätig sind, konnten wir dieses Angebot leider nicht annehmen.

Alos mieteten wir uns einen Mietwagen, und machten uns im Auto auf den Heimweg. Aber das war ja nicht alles, wir mussten in Frankreich noch Autobahnmaut bezahlen, in Holland mussten wir übernachten, und etwas essen, und das Benzin für den Mietwagen mussten wir auch übernehmen. Und am 24.02 konnte ich nicht arbeiten, weil wir da ja noch unterwegs waren.

Das ergab folgende Auflistung:

Ausgleichs­zahlung (4 x 250,00 €)1.000,00 €

Hotel­über­nachtung in Eindhoven am 23./24.02. 248,00 €

PKW-Miete286,07 €B

enzin­kosten73,58 €

Autobahn­ge­bühren/Frank­reich12,00 €

Restau­rant­rechnung19,90 €

Verdienst­ausfall 67,29 €

Als ich diese Liste der Fluggesellschaft übergab, teilte sie mir mit, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht besteht, weil die Annullierung auf einen Streik von Fluglotsen in ganz Frankreich zurückgeht. Das ging so weit, dass jeder zweite Flug annulliert werden musste. Aber das wusste ich ja nicht.

Stellt dieser Fluglotsenstreik nun einen außergewöhnlichen Umstand dar, oder habe ich einen Anspruch auf die von mir aufgelisteten Ausgaben?

Gefragt in Flugannullierung von
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Frage 1: Stellt ein Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand dar?

Zu diesem Thema gibt es zwar schon einige Forenbeiträge, wie bspw. dieser, aber dennoch möchte ich hier noch eine kurze Zusammenfassung geben. 

Wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sagt uns Erwägungsgrund 15 der VO:

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Streiks findet man schon einmal in dieser Auflistung. Trotzdem muss nicht jedes Auftreten eines Streiks die Zahlungsverpflichtung ausfallen lassen. Dahingehend wäre zusätzlich erforderlich, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben muss, um die Annullierung zu vermeiden. Die Beweislast für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände, sowie die Unvermeidlichkeit nach Vornahme aller möglichen Maßnahmen, trägt dabei das ausführende Luftfahrtunternehmen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Fluggesellschaft den konkreten Umstand genau schildert und die spezifisch getroffenen Maßnahmen detailliert vorträgt. Zudem muss begründet werden, warum der Umstand nicht vermieden werden konnte. 

Dazu auch einige interessante Urteile, die Sie unter der Website reise-recht-wiki.de finden.

BGH – Urteil 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13 

Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorgesehenen Flugzeugs eingetreten sind.Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az.: 4 C 308/10

Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein Fluglotsenstreik tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 III der VO darstellen kann. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, weshalb von Außen nicht genau gesagt werden kann, ob ein Anspruch nun besteht oder nicht. Einfordern kann man die Ausgleichszahlungen alle mal. 

Frage 2 : Wie sieht es mit Schadensersatz aus?

Oftmals sind die Ausgleichszahlungen dazu gedacht, die aufgetretenen Unannehmlichkeiten zu kompensieren. Darüber hinaus ist ein weitergehender Schadensersatz in Art. 12 I normiert. Dabei könnten eventuell die Kosten für den Mietwagen abgedeckt werden. 

Da es wie gesagt schlecht möglich ist Einzelfälle zu bewerten, sollte für eine Rechtsberatung wohl ein Fachanwalt konsultiert werden.

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