Guten Tag,
leider kam es von ihrer Reise von Moskau nach Toulouse zu einem Problem beim Flug. Zwar wurde der Flug von Moskau nach Frankfurt planmäßig ausgeführt. Doch auf dem Anschluss nach Toulouse kam es dann zu Schwierigkeiten. Denn dieser wurde annulliert.
ANNULLIERUNG:
Eine Annullierung ist n. Art. 2 l der europäischen Fluggastrechteverordnung eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Kommt es zu einer Flugannullierung, so sollte man einen Blick auf Art. 5 der Fluggastrechteverordnung werfen.
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
... vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
... vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
... vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt.
AUSGLEICHSLEISTUNGEN:
Art. 5 verweist u.a. auf Art. 7, der den Anspruch auf Ausgleichsleistungen beinhaltet. Diese kommen folgenderweise in Bteracht:
->250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
->400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
->600 EUR bei allen anderen Flügen.
Gemessen wird die Höhe der Ausgleichsleistung anhand der Großkreismethode. Bei der Berechnung kommt es ebenso darauf an, ob die Flüge als Bündel gebucht wurde oder die beiden Flüge jeweils einzeln. Im letzten Fall zählt nur die Verbindung Frankfurt-Toulouse; ansonsten die komplette Strecke.
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2017, Az.:30 C 170/16 (reise-recht-wiki)
Verspätet sich die Ankunft am Reiseziel aufgrund eines durch die Verspätung des Zubringers verpassten Anschlussfluges, besteht Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe sich nach der maßgeblichen Reiseentfernung richtet.
Diese Ausgleichsleistungen könnten allerdings dann entfallen, wenn ein so genannter außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Annullierung war.
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Fraglich ist deshalb warum Ihnen der Anspruch schon einmal verweigert wurde. Solche Umstände können bspw. Wetterbedingungen, Streiks oder sonstige Probleme, die mit einer sicheren Flugdurchführung verbunden sind, sein.
Liegen solche nicht vor, kann ich mir keinen anderen Grund erklären, warum die Airline den Anspruch verweigert.
BETREUUNGSLEISTUNGEN:
Da die Airline ihnen einen Ersatzflug gestellt hat, brauch ich vorliegend auf Art. 8 der VO nicht weiter eingehen; allerdings auf Art. 9. In diesem wird statuiert, dass ein Flugunternehmen seinen Flugreisenden auch im Falle einer Annullierung unter die Arme zu greifen hat. Dies in Form von Übernachtungen und Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit. Deshalb finde ich es unerhört, dass Sie die ganze Zeit am Flughafen warten mussten. Haben Sie also Aufwendungen für Mahlzeiten und Unterkunft ausgegeben haben, könnten Sie diese meiner Meinung nach von der Airline ebenso zurück verlangen.
Sie sollten Ihre Ansprüche deshalb an die jeweilige Airline stellen. Sollte nichts passieren, kann es ratsam sein, einen Fachanwalt zu befragen.
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