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Als ich vor ein paar tagen die Zeitung aus dem Briefkasten holte, war da nicht nur die Zeitung drin, sondern auch ein Reisewerbungheft, mit dem Namen „Preis-Brecher Heft Nr.2“. In diesem Heft waren zahlreiche Angebote für Reisen in viele verschiedene Länder.

Aber bei jeder Reise stand der Hinwies „Änderung des Programmablaufs vorbehalten“. Und das hat mich schon ein wenig stutzig gemacht.

Dann habe ich mich informiert und bin jetzt der Meinung, dass so eine Formulierung gegen das Gesetz verstößt, denn so wie ich das verstehe, kann dann der Veranstalter jederzeit Änderungen der versprochenen leistungen ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit für die Urlauber vornehmen. Das würde ja dann gegen den normalen und freien Wettbewerb verstoßen.

Denn bei dieser Formulierung handelt es sich ja auch um einen Teil der AGB des Veranstalters, wäre also für alle Geschäfte gültig. Denn wenn dieser Passus auf jeder Seite steht, kann man ja davon ausgehen, dass er auch für jede der dort aufgeführten Reisen gelten soll, oder nicht?

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Bevor ich auf deine Frage eingehe, stelle ich gleich vorweg, dass es sich nachfolgend nur um meine persönliche Meinung zu dem Thema handelt. Für eine Rechtsberatung, wende dich lieber an einen Fachanwalt, der für den jeweiligen Einzelfall weiß, wie zu entscheiden ist.

Deine Frage bezieht sich darauf, ob die Formulierung „Änderung des Programmablaufs“ rechtens ist oder nicht.

Hierbei ist die Klausel in dem Prospekt durchaus als Teil der AGB zu verstehen. Diese sind zwar zunächst frei gestaltbar, allerdings sind auch diese gewissen Schranken und Grenzen unterzogen, damit nicht der Verbraucher/Kunde benachteiligt wird.

Die Grenzen sind in den §§305ff. BGB geregelt. Die Klauselverbote, worauf deine Frage abstellt, sind speziell in den §§308 und 309 BGB festgelegt worden. Weil es sich bei der Klausel im Prospekt um einen Änderungsvorbehalt handelt, ist §308 Nr.4 BGB die entscheidende Norm.

Dort heißt es:

§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

(…)

4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

Auf reise-recht-wiki.de habe ich ein Urteil gefunden, das zu deinem Fall passt: LG Nürnberg, Urt. v. 29.07.2008, Az: 7 O 10969/07. Das Urteil ist einfach zu finden, wenn du in der Suchleiste von Google „7 O 10969/07 reise-recht-wiki.de“ eingibst.

Dort heißt es, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Änderungen des Programmablaufs einer Pauschalreise vorbehalten, unwirksam sind, wenn sie das Zumutbarkeitskriterium außer Acht lassen.

Die Änderung des Programmablaufs ist für den Reisenden insofern nicht zumutbar, da er sich im Vorfeld auf die Jeweiligen Programmpunkte einstellt und vorbereitet.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu deinem Fall, würde ich auch hier darauf schließen, dass die Klausel nach § 308 Nr.4 BGB unwirksam ist.
 

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