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Mein Ehemann und ich unternahmen anlässlich unserer silbernen Hochzeit eine Kreuzfahrt. Diese kostete inklusive Hin und Rückflug 2850 Euro, und sollte vom 24.02.2015 bis 02.03.2015 andauern.

Schon als wir ankamen und das Schiff betraten, wurde uns mitgeteilt, dass eine Station der Reise leider nicht angelaufen werden kann. Das war sehr schade, aber ansonsten war es eine schöne Reise. Das Problem , das zweite Problem, betraf aber auch vielmehr den Rückflug.

Dieser erfolgte nämlich 25 Stunden später als eigentlich angegeben. Die 600 Euro entschädigung haben wir auch von der Fluggesellschaft erhalten.

Jetzt wollte ich wegen dieser 25 stündigen Verspätung aber auch noch den Reisepreis der Kreuzfahrt mindern. Kann ich das so ohne weiteres machen, oder muss ich da noch etwas beachten. Jeddenfalls habe ich das der Kreuzfahrtgesellschaft geschrieben, am 09.03.2015, unter Fristsetzung bis 22.03.2015, aber es kam keine Zahlung.

Denn die Kreuzfahrtgesellschaft behauptet, dass die Zahlung, die die Airline schon geleistet hat, auf den Anspruch gegen die Kreuzfahrt angerechnet werden muss. Dabei sind das doch zwei vollkommen verschiedene Sachen?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

in Ihrem Fall könnte sich ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen.

In Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung steht nämlich, dass eine nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichszahlung durchaus auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann.

Jetzt müsste also geklärt werden, ob auch in Ihrem konkreten Einzelfall eine Anrechnung der bereits geleisteten Ausgleichszahlung auf einen möglichen Minderungsanspruch stattfindet oder nicht. 

Zur Klärung dieser Frage möchte ich ein Urteil heranziehen, in welchem meiner Meinung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag:

LG Bonn, Urteil vom 26.9.2013, Az. 8 S 156/13 (bei Google einfach eingeben: "8 S 156/13 reise-recht-wiki.de")

​​​​​​​Die Klägerin buchte für sich und ihren Mann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug. Der geplante Reiseverlauf wurde jedoch geändert und eine Anfahrt eines wurde komplett gestrichen. Mithin hatte der Rückflug eine Verspätung von 25 Stunden.

Die ausführende Fluggesellschaft zahlte daraufhin bereits eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600€ pro Person. Die Klägerin macht jetzt weiterhin Minderungsansprüche nach dem Reisevertragsrecht gegen die Beklagte geltend. Fraglich ist jedoch, ob der bereits gezahlte Ausgleichsanspruch auf einen möglichen Minderungsanspruch angerechnet werden kann.

Das AG Bonn entschied vorab, dass der Klägerin kein Minderungsanspruch zustehe, da dieser durch die Anrechnung des Ausgleichsanspruches erloschen sei. Das Berufungsgericht entschied ebenfalls, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustehe und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.

Da es sich bei dem hier verhandelten Fall meines Erachtens nach um einen ähnlichen wie bei Ihnen handelt, denke ich dass auch in Ihrem Fall die Ausgleichszahlung auf den möglichen Minderungsanspruch angerechnet wird und Sie somit leider keine weiteren Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können. 

Weiteres Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")

Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-VO 261/2004 betroffen und werden auf eine zu leistende Ausgleichszahlung angerechnet.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrem Sachverhalt zum Ausdruck bringen kann. Daher könnte es durchaus von Vorteil sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Dabei kam es auf der Rückfahrt zu einer Verspätung des Fluges, wofür Sie auch bereits eine Entschädigung der Fluggesellschaft erhalten haben. 

Da es sich bei einer Kreuzfahrt jedoch um eine Pauschalreise handelt, kommen neben den Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Betracht. Diese ergeben sich aus §§ 651 a-m BGB. 

Eine Verspätung kann einen Reisemangel gem. § 651 c BGB darstellen, welcher einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB begründet. 

Nun stellt sich die Frage, wie diese beiden Ansprüche einander gegenüber geltend gemacht werden können. 

Dazu hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung, genauer gesagt Art. 12 VO Nr. 261/2004: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz. (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Nun ist die Frage, ob die Ausgleichszahlungen nun auf den Anspruch auf Reisepreisminderung angerechnet werden. Dazu konnte ich folgende Urteile finden:

LG Bonn, Urteil vom 26.9.2013, Az. 8 S 156/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "8 S 156/13 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

Die Klägerin buchte für sich und ihren Mann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug. Der geplante Reiseverlauf wurde jedoch geändert und eine Anfahrt eines wurde komplett gestrichen. Mithin hatte der Rückflug eine Verspätung von 25 Stunden.

Die ausführende Fluggesellschaft zahlte daraufhin bereits eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600€ pro Person. Die Klägerin macht jetzt weiterhin Minderungsansprüche nach dem Reisevertragsrecht gegen die Beklagte geltend. Fraglich ist jedoch, ob der bereits gezahlte Ausgleichsanspruch auf einen möglichen Minderungsanspruch angerechnet werden kann.

Das AG Bonn entschied vorab, dass der Klägerin kein Minderungsanspruch zustehe, da dieser durch die Anrechnung des Ausgleichsanspruches erloschen sei. Das Berufungsgericht entschied ebenfalls, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustehe und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.

LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (Das urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-VO 261/2004 betroffen und werden auf eine zu leistende Ausgleichszahlung angerechnet.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass Ihr Anspruch auf eine Reisepreisminderung also tatsächlich auf die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Meines Erachtens stehen Ihnen daher wahrscheinlich leider keine weiteren Ansprüche zu. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Daher könnte es durchaus von Vorteil sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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